215-3-1-I Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG)Fundstelle: BayRS III, S. 630
Bayerisches Feuerwehrgesetz - BayFwG - (BayRS 215-3-1-I), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 19
Kreisbrandrat, Kreisbrandinspektor
und Kreisbrandmeister
(1) 1 Der
Kreisbrandrat hat das Landratsamt, die Gemeinden und die Feuerwehren in Fragen des
Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes zu beraten und zu unterstützen.
2 Er
hat die Feuerwehren zu besichtigen und für die Ausbildungsveranstaltungen Sorge
zu tragen.
(2) 1 Der
Kreisbrandrat wird auf Vorschlag des Landrats von den Kommandanten der Freiwilligen
Feuerwehren und den Leitern der Werkfeuerwehren in geheimer Wahl auf sechs Jahre
gewählt. 2 Wird
innerhalb von sechs Monaten nach Ausscheiden des bisherigen Kreisbrandrats kein geeigneter
Nachfolger gewählt, hat das Landratsamt einen Kreisbrandrat zu bestellen. 3 Die Bestellung
endet mit der Bestätigung eines gewählten Kreisbrandrats.
(3) 1 Der
Kreisbrandrat teilt das Kreisgebiet im Einvernehmen mit dem Landratsamt in Feuerwehrinspektionsbereiche
ein. 2 Für
die Leitung der Feuerwehrinspektionsbereiche bestellt er im Benehmen mit den Kommandanten
der Freiwilligen Feuerwehren und den Leitern der Werkfeuerwehren des jeweiligen Bereichs
Kreisbrandinspektoren als seine Vertreter. 3 Der
Kreisbrandrat bestimmt einen der Kreisbrandinspektoren zu seinem ständigen Vertreter.
4 Er
kann die Kreisbrandinspektoren im Benehmen mit dem Landratsamt jederzeit abberufen.
(4) 1 Der
Kreisbrandrat bestellt Kreisbrandmeister zu seiner Unterstützung und zur Unterstützung
der Kreisbrandinspektoren. 2 Soweit
sie Aufgaben für den gesamten Landkreis wahrzunehmen haben, unterstehen sie
dem Kreisbrandrat unmittelbar; sonst unterstehen sie auch den Kreisbrandinspektoren,
zu deren Unterstützung sie bestellt sind. 3 Der Kreisbrandrat kann einen Kreisbrandmeister
im Benehmen mit dem Landratsamt jederzeit abberufen.
(5) 1 Zum
Kreisbrandrat oder Kreisbrandinspektor kann nur gewählt oder bestellt werden,
wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres mindestens fünf Jahre in einer Feuerwehr
Dienst geleistet, sich in einer Führungsfunktion bewährt und die vorgeschriebenen
Lehrgänge mit Erfolg besucht hat. 2 Kreisbrandrat
und Kreisbrandinspektor sollen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Kreisgebiet
haben. 3 Zum
Kreisbrandmeister kann nur bestellt werden, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres
vier Jahre Dienst in einer Feuerwehr geleistet und die vorgeschriebenen Lehrgänge
mit Erfolg besucht hat; ausnahmsweise genügt es, wenn den Umständen nach
anzunehmen ist, dass der Betreffende solche Lehrgänge in angemessener Frist
mit Erfolg besuchen wird. 4 Der
Kreisbrandrat darf nicht, die Kreisbrandinspektoren sollen nicht gleichzeitig Kommandant
einer Freiwilligen Feuerwehr oder Leiter einer Werkfeuerwehr sein.
(6) 1 Der
Kreisbrandrat bedarf der Bestätigung durch die Regierung; die Kreisbrandinspektoren
und Kreisbrandmeister bedürfen der Bestätigung durch das Landratsamt. 2 Art. 8 Abs. 4 Satz 2
gilt entsprechend. |