215-3-1-I

Bayerisches Feuerwehrgesetz
(BayFwG)

Fundstelle: BayRS III, S. 630

Bayerisches Feuerwehrgesetz - BayFwG - (BayRS 215-3-1-I), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689)

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Art. 19

Kreisbrandrat, Kreisbrandinspektor
und Kreisbrandmeister

(1) 1 Der Kreisbrandrat hat das Landratsamt, die Gemeinden und die Feuerwehren in Fragen des Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes zu beraten und zu unterstützen. 2 Er hat die Feuerwehren zu besichtigen und für die Ausbildungsveranstaltungen Sorge zu tragen.

(2) 1 Der Kreisbrandrat wird auf Vorschlag des Landrats von den Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren und den Leitern der Werkfeuerwehren in geheimer Wahl auf sechs Jahre gewählt. 2 Wird innerhalb von sechs Monaten nach Ausscheiden des bisherigen Kreisbrandrats kein geeigneter Nachfolger gewählt, hat das Landratsamt einen Kreisbrandrat zu bestellen. 3 Die Bestellung endet mit der Bestätigung eines gewählten Kreisbrandrats.

(3) 1 Der Kreisbrandrat teilt das Kreisgebiet im Einvernehmen mit dem Landratsamt in Feuerwehrinspektionsbereiche ein. 2 Für die Leitung der Feuerwehrinspektionsbereiche bestellt er im Benehmen mit den Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren und den Leitern der Werkfeuerwehren des jeweiligen Bereichs Kreisbrandinspektoren als seine Vertreter. 3 Der Kreisbrandrat bestimmt einen der Kreisbrandinspektoren zu seinem ständigen Vertreter. 4 Er kann die Kreisbrandinspektoren im Benehmen mit dem Landratsamt jederzeit abberufen.

(4) 1 Der Kreisbrandrat bestellt Kreisbrandmeister zu seiner Unterstützung und zur Unterstützung der Kreisbrandinspektoren. 2 Soweit sie Aufgaben für den gesamten Landkreis wahrzunehmen haben, unterstehen sie dem Kreisbrandrat unmittelbar; sonst unterstehen sie auch den Kreisbrandinspektoren, zu deren Unterstützung sie bestellt sind. 3 Der Kreisbrandrat kann einen Kreisbrandmeister im Benehmen mit dem Landratsamt jederzeit abberufen.

(5) 1 Zum Kreisbrandrat oder Kreisbrandinspektor kann nur gewählt oder bestellt werden, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres mindestens fünf Jahre in einer Feuerwehr Dienst geleistet, sich in einer Führungsfunktion bewährt und die vorgeschriebenen Lehrgänge mit Erfolg besucht hat. 2 Kreisbrandrat und Kreisbrandinspektor sollen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Kreisgebiet haben. 3 Zum Kreisbrandmeister kann nur bestellt werden, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vier Jahre Dienst in einer Feuerwehr geleistet und die vorgeschriebenen Lehrgänge mit Erfolg besucht hat; ausnahmsweise genügt es, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, dass der Betreffende solche Lehrgänge in angemessener Frist mit Erfolg besuchen wird. 4 Der Kreisbrandrat darf nicht, die Kreisbrandinspektoren sollen nicht gleichzeitig Kommandant einer Freiwilligen Feuerwehr oder Leiter einer Werkfeuerwehr sein.

(6) 1 Der Kreisbrandrat bedarf der Bestätigung durch die Regierung; die Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister bedürfen der Bestätigung durch das Landratsamt. 2  Art. 8 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.