215-3-1-I Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG)Fundstelle: BayRS III, S. 630
Bayerisches Feuerwehrgesetz - BayFwG - (BayRS 215-3-1-I), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 1
Aufgaben der Gemeinden
(1) Die Gemeinden haben als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis
dafür zu sorgen, daß drohende Brand- oder Explosionsgefahren beseitigt
und Brände wirksam bekämpft werden (abwehrender Brandschutz) sowie ausreichende
technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen
Interesse geleistet wird (technischer Hilfsdienst).
(2) 1 Zur
Erfüllung dieser Aufgaben haben die Gemeinden in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit
gemeindliche Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1)
aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. 2 Sie haben in diesen Grenzen außerdem
die notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen bereitzustellen und zu unterhalten.
(3) Rechtsvorschriften, nach denen die Gemeinden für
bauliche oder betriebliche Maßnahmen zur Verhütung oder Eindämmung
von Bränden zu sorgen haben (vorbeugender Brandschutz), bleiben unberührt. |