2236-7-1-UK Schulordnung für die Berufliche Oberschule |
| * | Die Fassung berücksichtigt die Berichtigung vom 29. Oktober 2008 (GVBl. S. 906) |
Fundstelle: GVBl 2008, S. 590, 906
Schulordnung für die Berufl iche Oberschule - Fachoberschulen und Berufsoberschulen - (Fachober- und Berufsoberschulordnung - FOBOSO) vom 28. August 2008 (GVBl S. 590, ber. S. 906, BayRS 2236-7-1-UK), geändert durch Verordnung vom 22. Juni 2011 (GVBl S. 286)
Ausgabe im Zusammenhang1 Schülerinnen und Schüler, die an der Abschlussprüfung in allen oder einzelnen Fächern infolge eines von ihnen nicht zu vertretenden Grundes nicht teilnehmen konnten, können die Abschlussprüfung oder die nicht abgelegten Teile der Prüfung mit Genehmigung der bzw. des Ministerialbeauftragten nachholen. 2 Die schriftlichen und praktischen Aufgaben stellt das Staatsministerium oder die oder der Ministerialbeauftragte. 3 Die oder der Ministerialbeauftragte legt den Nachtermin und die Schule fest, an der die Prüfung nachgeholt wird; sie oder er entscheidet auch, ob die nachzuholende verpflichtende mündliche Prüfung im Fach Englisch als Gruppenoder Einzelprüfung durchgeführt wird. 4 Der Nachtermin muss spätestens sechs Monate nach dem Zeugnistermin gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 abgeschlossen werden.