2038-3-4-8-7-UK

Studienordnung für das Staatsinstitut
für die Ausbildung von Fachlehrern
(FISO)

Vom 9. August 2005

Fundstelle: GVBl 2005, S. 436

Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 2005 (GVBl S. 436, ber. S. 516, BayRS 2038-3-4-8-7-UK), zuletzt geändert durch § 13 der Verordnung vom 20. Mai 2011 (GVBl S. 378)

Ausgabe im Zusammenhang

Änderungen

1.
mehrfach geänd. (§ 1 V v. 27.2.2008, 73)
2.
mehrfach geänd. (2. V v. 8.7.2009, 329)
3.
mehrfach geänd. (3. V v. 12.3.2010, 155)
4.
§§ 1, 32 geänd. (§ 13 V v. 20.5.2011, 378)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Erster Teil
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zulässige Fächerverbindungen

Zweiter Teil
Fachliche und pädagogische Ausbildung

Abschnitt I
Allgemeines, Aufnahme

§ 3 Aufgabe des Staatsinstituts, Ausbildungsgänge
§ 4 Aufnahmevoraussetzungen
§ 5 Bewerbung
§ 6 Eignungstest
§ 7 Aufnahme
§ 8 Probezeit

Abschnitt II
Unterrichtsbetrieb

§ 9 Stundentafeln, Lehrpläne, Stundenplan,
Ausbildungsveranstaltungen, Ferien
§ 10 Leistungsnachweise
§ 11 Nachholung von Leistungsnachweisen
§ 12 Jahresfortgangsnoten, Jahreszeugnis,
Vorrücken, Höchstausbildungsdauer

Abschnitt III
Rechte und Pflichten der Studierenden

§ 13 Teilnahme am Unterricht, sonstige Pflichten
§ 14 Studierendenvertretung

Abschnitt IV
Leitung der Abteilung, Lehrerkonferenz

§ 15 Leitung der Abteilung
§ 16 Lehrerkonferenz

Abschnitt V
Veranstaltungen und Tätigkeiten Dritter
(vgl. Art. 84
und 85 BayEUG )

§ 17 Veranstaltungen Dritter, kommerzielle und
politische Werbung, Plakate
§ 18 Erhebungen

Dritter Teil
Abschlussprüfungen am Staatsinstitut

Abschnitt I
Fachliche Abschlussprüfungen

a) Allgemeines

§ 19 Prüfungszeitpunkt und Prüfungsort
§ 20 Prüfungsausschuss für die fachliche
Abschlussprüfung, Prüfungskommissionen
§ 21 Durchführung schriftlicher Prüfungen
§ 22 Durchführung praktischer Prüfungen
§ 23 Festsetzung der Prüfungsergebnisse,
Nichtbestehen der Prüfung, Abschlusszeugnis,
Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen
§ 24 Unterschleif
§ 25 Versäumnis, Rücktritt
§ 26 Wiederholung der Prüfung
§ 27 Niederschrift, Prüfungsliste, Bericht an das Staatsministerium

b) Prüfungsbestimmungen für die fachlichen
Abschlussprüfungen der einzelnen Ausbildungen

§ 28 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung
Werken, Technisches Zeichnen, Kunsterziehung, Kommunikationstechnik
§ 28a Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindung
Werken, Technisches Zeichnen, Sport und Kommunikationstechnik
§ 29 Fachliche Abschlussprüfung für die
Fächerverbindung Ernährung und Gestaltung
§ 30 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen
Musik und Kommunikationstechnik, Sport und Kommunikationstechnik, Englisch und Kommunikationstechnik
§ 31 Fachliche Abschlussprüfung für die Fächerverbindungen
Englisch und Sport, Musik und Sport

Abschnitt II
Pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung

§ 32 Prüfungszeit und Prüfungsort, rechtliche Bedeutung
der pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung
§ 33 Aufgaben des Staatsministeriums
§ 34 Prüfungsausschuss für die pädagogisch-didaktische
Abschlussprüfung, Prüfungskommissionen
§ 35 Zulassung zur Prüfung
§ 36 Prüfungsteile
§ 37 Festsetzung der Prüfungsergebnisse,
Nichtbestehen, Abschlusszeugnis,
Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen
§ 38 Fachgebundene Hochschulreife
§ 39 Wiederholung der Prüfung
§ 40 Niederschrift und Prüfungslisten
§ 41 Geltung weiterer Vorschriften

Abschnitt III
Erweiterungsprüfung

a) Erweiterungsprüfung für
Kommunikationstechnik

§ 42 Entsprechende Anwendung von Prüfungsvorschriften
§ 43 Umfang der Erweiterungsprüfung
§ 44 Festsetzung der Prüfungsergebnisse,
Nichtbestehen, Abschlusszeugnis
§ 45 Wiederholung der Erweiterungsprüfung

b) Erweiterungsprüfung für Sport

§ 46 Erweiterungsprüfung Sport

Vierter Teil
Ordnungsmaßnahmen, Rechtsschutz, Ausnahmefälle

§ 47 Ordnungsmaßnahmen
§ 48 Rechtsschutz der Studierenden und der Erziehungsberechtigten
§ 49 Ausnahmefälle

Fünfter Teil
Änderung anderer Vorschriften,
Schlussbestimmungen

§ 50 Änderung der Verordnung über die Zulassung und Ausbildung
der Fachlehrer musischer und technischer Fächer
§ 51 Änderung der Qualifikationsverordnung
§ 52 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten,
Übergangsbestimmungen





Auf Grund von

1.
Art. 125 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 89 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 272) und Art. 19 Abs. 2 und Art. 25 Abs.5 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998 (GVBl S. 702, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 8. März 2005 (GVBl S. 69), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und dem Landespersonalausschuss §§ 1 bis 49, § 52 ,
2.
Art. 19 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 5 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998 (GVBl S. 702, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 8. März 2005 (GVBl S. 69), erlassen die Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und des Innern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und dem Landespersonalausschuss §§ 50, 52 Abs. 1 ,
3.
Art. 60 Abs. 8 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit Abs. 4 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1998 (GVBl S. 740, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch § 18 des Gesetzes vom 24. März 2004 (GVBl S. 84), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst, §§ 51, 52 Abs. 1

die folgende Verordnung: