9210-8-I

Verordnung zur Erteilung einer Fahrberechtigung an Angehörige
der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes
(Bayerische Fahrberechtigungsverordnung - FBerV)

Vom 8. Oktober 2009

Fundstelle: GVBl 2009, S. 510

Verordnung zur Erteilung einer Fahrberechtigung an Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste vom 8. Oktober 2009 (GVBl S. 510, BayRS 9210-8-I), geändert durch Verordnung vom 19. Juli 2011 (GVBl S. 342)

Ausgabe im Zusammenhang

Änderungen

1.
mehrfach geänd. (V v. 19.7.2011, 342)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Erteilung einer Fahrberechtigung an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren,
der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks
und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes
§ 2 Ausbildung
§ 3 Prüfung
§ 4 Ausbildungs- und Prüfungsbescheinigung
§ 5 Zuständigkeiten
§ 6 Erlöschen und Ruhen der Fahrberechtigung
§ 7 Übergangsregelung
§ 8 Inkrafttreten
Anlage 1 Nachweis der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes
Anlage 2 Ausbildung
Anlage 3 Prüfung für eine Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes
Anlage 4 Anforderungen an die Ausbildungs- und Prüfungsbescheinigung





Es erlassen auf Grund von

1.
§ 6 Abs. 5 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl I S. 2507),
die Bayerische Staatsregierung
2.
Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl S. 220, BayRS 9210-1-W), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 10. April 2007 (GVBl S. 271),

das Bayerische Staatsministerium des Innern

folgende Verordnung: