9210-8-I Verordnung zur Erteilung einer Fahrberechtigung an Angehörige | ||||||||||||||||||||||||
| § 1 | Erteilung einer Fahrberechtigung an Angehörige der Freiwilligen
Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes |
| § 2 | Ausbildung |
| § 3 | Prüfung |
| § 4 | Ausbildungs- und Prüfungsbescheinigung |
| § 5 | Zuständigkeiten |
| § 6 | Erlöschen und Ruhen der Fahrberechtigung |
| § 7 | Übergangsregelung |
| § 8 | Inkrafttreten |
| Anlage 1 Nachweis der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes | |
| Anlage 2 Ausbildung | |
| Anlage 3 Prüfung für eine Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes | |
| Anlage 4 Anforderungen an die Ausbildungs- und Prüfungsbescheinigung | |
Es erlassen auf Grund von
das Bayerische Staatsministerium des Innern
folgende Verordnung: