2230-1-1-UK

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. Mai 2000

Fundstelle: GVBl 2000, S. 414

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689)

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Art. 9
Das Gymnasium

(1) 1 Das Gymnasium vermittelt die vertiefte allgemeine Bildung, die für ein Hochschulstudium vorausgesetzt wird; es schafft auch zusätzliche Voraussetzungen für eine berufliche Ausbildung außerhalb der Hochschule.

(2) 1 Das Gymnasium umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 12. 2 Es baut auf der Grundschule auf, schließt mit der Abiturprüfung ab und verleiht die allgemeine Hochschulreife.

(3) 1 Am Gymnasium können folgende Ausbildungsrichtungen eingerichtet werden:

1.
Sprachliches Gymnasium; am Sprachlichen Gymnasium kann ein humanistisches Profil mit Latein als erster oder zweiter und Griechisch als dritter Fremdsprache eingerichtet werden; ein solches Gymnasium führt die Bezeichnung „Humanistisches Gymnasium“,
2.
Naturwissenschaftlich-technologisches Gymnasium,
3.
Musisches Gymnasium,
4.
Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliches Gymnasium; dabei wird ein wirtschaftswissenschaftliches und/oder ein sozialwissenschaftliches Profil eingerichtet.

2 Bei der Ausbildungsrichtung nach Satz 1 Nr. 3 können bestehende Sonderformen mit den Jahrgangsstufen 7 bis 12 weitergeführt werden.

(4) 1 Für die Oberstufe gelten folgende Bestimmungen:

1.
Die Qualifikationsphase umfasst die Jahrgangsstufen 11 und 12.
2.
Die Jahrgangsstufen 11 und 12 gliedern sich in je zwei Ausbildungsabschnitte. Vorrückungsentscheidungen werden nicht getroffen. Es können Fächer und Seminare eingerichtet werden.
3.
In den Jahrgangsstufen 11 und 12 wird die Leistungsbewertung durch Noten und durch ein Punktesystem vorgenommen.
4.
Die allgemeine Hochschulreife wird auf Grund einer Gesamtqualifikation zuerkannt, die in der Abiturprüfung und in den Jahrgangsstufen 11 und 12 erworben wird.

2 Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus wird ermächtigt, das Nähere zur Ausführung von Satz 1 Nrn. 1 bis 4 in der Schulordnung zu regeln, insbesondere das Fächerangebot und seine Zusammenfassung zu Aufgabenfeldern einschließlich der Wahlmöglichkeiten und Belegungsgrundsätze, die Leistungserhebung und -bewertung, die Voraussetzungen der Zulassung zur Abiturprüfung, die Bildung der Gesamtqualifikation, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife und die Gestaltung der Zeugnisse.*

*

vgl. § 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2007 (GVBl. S. 533):
Art. 9 Abs. 4 BayEUG gilt im Schuljahr 2007/2008 für die Jahrgangsstufen 10 bis 13, im Schuljahr 2008/2009 für die Jahrgangsstufen 11 bis 13, im Schuljahr 2009/2010 für die Jahrgangsstufen 12 und 13 und im Schuljahr 2010/2011 für die Jahrgangsstufe 13 gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen vom 26. Juli 2004 (GVBl S. 282) in der dort bezeichneten Fassung weiter.