2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 9
Das Gymnasium
(1) 1 Das
Gymnasium vermittelt die vertiefte allgemeine Bildung, die für ein Hochschulstudium
vorausgesetzt wird; es schafft auch zusätzliche Voraussetzungen für eine
berufliche Ausbildung außerhalb der Hochschule.
(2) 1 Das
Gymnasium umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 12. 2 Es baut auf der Grundschule auf, schließt
mit der Abiturprüfung ab und verleiht die allgemeine Hochschulreife.
(3) 1 Am
Gymnasium können folgende Ausbildungsrichtungen eingerichtet werden:
- 1.
Sprachliches Gymnasium; am Sprachlichen Gymnasium kann
ein humanistisches Profil mit Latein als erster oder zweiter und Griechisch als dritter
Fremdsprache eingerichtet werden; ein solches Gymnasium führt die Bezeichnung
„Humanistisches Gymnasium“,
- 2.
Naturwissenschaftlich-technologisches Gymnasium,
- 3.
Musisches Gymnasium,
- 4.
Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliches Gymnasium; dabei wird ein wirtschaftswissenschaftliches
und/oder ein sozialwissenschaftliches Profil eingerichtet.
2 Bei
der Ausbildungsrichtung nach Satz 1 Nr. 3 können bestehende Sonderformen mit
den Jahrgangsstufen 7 bis 12 weitergeführt werden.
(4) 1 Für
die Oberstufe gelten folgende Bestimmungen:
- 1.
Die Qualifikationsphase umfasst die Jahrgangsstufen 11
und 12.
- 2.
Die Jahrgangsstufen 11 und 12 gliedern sich in je zwei Ausbildungsabschnitte.
Vorrückungsentscheidungen werden nicht getroffen. Es können Fächer
und Seminare eingerichtet werden.
- 3.
In den Jahrgangsstufen 11 und 12 wird die Leistungsbewertung durch Noten
und durch ein Punktesystem vorgenommen.
- 4.
Die allgemeine Hochschulreife wird auf Grund einer Gesamtqualifikation
zuerkannt, die in der Abiturprüfung und in den Jahrgangsstufen 11 und 12 erworben
wird.
2 Das
Staatsministerium für Unterricht und Kultus wird ermächtigt, das Nähere
zur Ausführung von Satz 1 Nrn. 1 bis 4 in der Schulordnung zu regeln, insbesondere
das Fächerangebot und seine Zusammenfassung zu Aufgabenfeldern einschließlich
der Wahlmöglichkeiten und Belegungsgrundsätze, die Leistungserhebung und
-bewertung, die Voraussetzungen der Zulassung zur Abiturprüfung, die Bildung
der Gesamtqualifikation, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der allgemeinen
Hochschulreife und die Gestaltung der Zeugnisse.*
| * | vgl. § 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2007 (GVBl.
S. 533):
Art. 9 Abs. 4 BayEUG gilt im Schuljahr 2007/2008 für die Jahrgangsstufen 10
bis 13, im Schuljahr 2008/2009 für die Jahrgangsstufen 11 bis 13, im Schuljahr
2009/2010 für die Jahrgangsstufen 12 und 13 und im Schuljahr 2010/2011 für
die Jahrgangsstufe 13 gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung
des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen vom 26. Juli
2004 (GVBl S. 282) in der dort bezeichneten Fassung weiter. |
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