2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 86
Ordnungsmaßnahmen als Erziehungsmaßnahmen
(1) Zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags
oder zum Schutz von Personen und Sachen können nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Ordnungsmaßnahmen gegenüber Schülerinnen und Schülern getroffen
werden, soweit andere Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen.
(2) 1 Ordnungsmaßnahmen
sind:
- 1.
der schriftliche Verweis durch die Lehrkraft oder die
Förderlehrerin bzw. den Förderlehrer,
- 2.
der verschärfte Verweis durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter,
- 3.
die Versetzung in eine Parallelklasse der gleichen Schule durch die Schulleiterin
bzw. den Schulleiter,
- 4.
der Ausschluss in einem Fach oder von einer sonstigen Schulveranstaltung
für die Dauer von bis zu vier Wochen durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter,
- 5.
der Ausschluss vom Unterricht für drei bis sechs Unterrichtstage,
bei Berufsschulen mit Teilzeitunterricht für höchstens zwei Unterrichtstage,
durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter
- 6.
der Ausschluss vom Unterricht für zwei bis vier Wochen ab dem siebten
Schulbesuchsjahr durch die Lehrerkonferenz,
- 6a.
der Ausschluss vom Unterricht für mehr als vier Wochen, längstens
bis zum Ablauf des laufenden Schuljahres bei Hauptschulen und Hauptschulstufen der
Förderschulen ab dem siebten Schulbesuchsjahr bzw. bei Berufsschulen sowie Berufsschulen
zur sonderpädagogischen Förderung durch die Lehrerkonferenz im Einvernehmen
mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Hinblick
auf mögliche Leistungen nach Maßgabe des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
- 7.
bei Pflichtschulen die Zuweisung an eine andere Schule der gleichen Schulart
auf Vorschlag der Lehrerkonferenz durch die Schulaufsichtsbehörde,
- 8.
die Androhung der Entlassung von der Schule durch die Lehrerkonferenz,
- 9.
die Entlassung von der Schule durch die Lehrerkonferenz (Art. 87),
- 10.
der Ausschluss von allen Schulen einer oder mehrerer Schularten durch
das zuständige Staatsministerium (Art.
88).
2 Eine
Ordnungsmaßnahme in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(3) 1 Andere
als die in Abs. 2 Satz 1 aufgeführten Ordnungsmaßnahmen sowie die Verhängung
von Ordnungsmaßnahmen gegenüber Klassen oder Gruppen als solche sind nicht
zulässig. 2 Körperliche
Züchtigung ist nicht zulässig.
(4) 1 Gegenüber
Schulpflichtigen in Berufsschulen und in Berufsschulen zur sonderpädagogischen
Förderung, die in einem Ausbildungsverhältnis stehen, sind die Ordnungsmaßnahmen
nach Abs. 2 Satz 1 Nrn. 6 und 6a nicht zulässig. 2 Gegenüber Schulpflichtigen in Pflichtschulen
sind die Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 Nrn. 8 bis 10 nicht zulässig.
3 Die
Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 Nrn. 8 und 9 sind jedoch gegenüber
Schulpflichtigen in Berufsschulen, die in keinem Ausbildungsverhältnis stehen,
sowie gegenüber Schulpflichtigen zulässig, die die Hauptschule nach Beendigung
der Vollzeitschulpflicht besuchen.
(5) 1 Die
Ordnungsmaßnahme der Versetzung in eine Parallelklasse (Abs. 2 Satz 1 Nr. 3)
kann auch neben den Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1, 2, 4, 5, 6,
6a und 8, die Ordnungsmaßnahme des Ausschlusses von einer sonstigen Schulveranstaltung
für die Dauer von bis zu vier Wochen (Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 2) kann auch
neben den Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1, 2, 3, 4 Alt. 1, Nrn.
5, 6, 6a, 8 und 9 angewandt werden. 2 Im
Fall einer Ordnungsmaßnahme nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, 6a oder Nr. 8 entscheidet
über eine zusätzliche Ordnungsmaßnahme nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 die
Lehrerkonferenz.
(6) 1 Bei
einer Ordnungsmaßnahme nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 6a kann die Schulaufsichtsbehörde,
im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
im Hinblick auf mögliche Leistungen nach Maßgabe des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
auch entscheiden, dass
- 1.
die Vollzeitschulpflicht der Schülerin bzw. des Schülers
mit Ablauf des achten Schulbesuchsjahres beendet wird,
- 2.
nach Beendigung der Vollzeitschulpflicht nach Nr. 1 auch die Berufsschulpflicht
beendet wird, wenn die Schülerin oder der Schüler noch nicht in die Berufsschule
oder die Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung aufgenommen ist,
- 3.
die Berufsschulpflicht beendet wird, wenn die Schülerin oder der
Schüler bereits in die Berufsschule oder die Berufsschule zur sonderpädagogischen
Förderung aufgenommen ist.
2 Die
Entscheidung nach Satz 1 Nrn. 1 und 3 erfolgt auf Antrag der Lehrerkonferenz. 3 Sie setzt
voraus, dass das Verhalten der Schülerin bzw. des Schülers den Bildungsanspruch
der Mitschülerinnen und Mitschüler schwerwiegend und dauerhaft beeinträchtigt
oder im Fall des Satzes 1 Nr. 2 eine solche Beeinträchtigung im Berufsschulunterricht
zu erwarten wäre. 4 Art. 88 Abs. 1 Sätze 2 und 3
gelten entsprechend. 5 Die
zuständigen schulischen Beratungsfachkräfte sind von der Lehrerkonferenz
vor der Antragstellung gutachtlich zu hören; die Stellungnahme ist der Schulaufsichtsbehörde
zusammen mit dem Antrag zu übermitteln.
(7) Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alternative
1 sind nur zulässig, wenn der Schülerin oder der Schüler durch schwere
oder wiederholte Störung des Unterrichts in diesem Fach, Ordnungsmaßnahmen
nach Abs. 2 Satz 1 Nrn. 6 bis 10 sind nur zulässig, wenn der Schülerin
oder der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung
der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet hat.
(8) Außerschulisches Verhalten darf Anlass einer
Ordnungsmaßnahme nur sein, soweit es die Verwirklichung der Aufgabe der Schule
gefährdet.
(9) 1 Vor
der Anwendung von Ordnungsmaßnahmen können schulische Beratungsfachkräfte
hinzugezogen werden. 2 Es
ist der Schülerin bzw. dem Schüler, bei Ordnungsmaßnahmen nach Abs.
2 Satz 1 Nrn. 3 bis 10 zusätzlich auch den Erziehungsberechtigten der Schülerin
bzw. des Schülers, Gelegenheit zur Äußerung zu geben, bei Ordnungsmaßnahmen
nach Abs. 2 Satz 1 Nrn. 6a bis 10 auf Antrag persönlich in der Lehrerkonferenz.
3 Die
Schülerin oder der Schüler und die Erziehungsberechtigten können eine
Lehrkraft ihres Vertrauens einschalten. 4 Bei
der Einleitung des Anhörungsverfahrens sind die Berechtigten auf das Antragsrecht
nach Satz 2 und die Möglichkeiten nach Satz 3 hinzuweisen.
(10) 1 Bei
Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 Nrn. 6, 6a, 7 und 8 wirkt auf Antrag eines
Erziehungsberechtigten der Schülerin oder des Schülers oder der volljährigen
Schülerin oder des volljährigen Schülers der Elternbeirat mit. 2 Die Stellungnahme
des Elternbeirats ist bei der Entscheidung zu würdigen. 3 Entspricht die Lehrerkonferenz nicht der
Stellungnahme des Elternbeirats, so ist dies gegenüber dem Elternbeirat zu begründen;
im Fall der Ordnungsmaßnahme nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ist die Stellungnahme
des Elternbeirats dem Vorschlag der Lehrerkonferenz an die Schulaufsichtsbehörde
beizufügen.
(11) 1 Vor
Erlass von Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 6a und Abs. 6 übermittelt
die Schulleitung bzw. die Schulaufsichtsbehörde die Entscheidung der Lehrerkonferenz
nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 6a bzw. deren Antrag nach Abs. 6 Satz 2 dem örtlichen
Träger der öffentlichen Jugendhilfe; bei Maßnahmen nach Abs. 6 Satz
1 Nr. 2 teilt die Schulaufsichtsbehörde dem örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe ihren Entschluss zur Verkürzung der Berufsschulpflicht mit. 2 Dessen Einvernehmen
gilt als erteilt, wenn er nicht binnen der Frist nach Satz 3 widerspricht. 3 Die Frist
beträgt bei Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 6a zwei Wochen, bei
Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 6 vier Wochen nach Zugang der Mitteilung nach Satz
1.
(12) 1 Die
Schulaufsichtsbehörde kann eine Ordnungsmaßnahme nach Abs. 2 Satz 1 Nr.
6a und die Beendigung der Schulpflicht nach Abs. 6 nach Anhörung der Schülerin
oder des Schülers, der Erziehungsberechtigten, des örtlichen Trägers
der öffentlichen Jugendhilfe, des Elternbeirats, wenn dieser nach Abs. 10 an
der Ordnungsmaßnahme mitgewirkt hat, und der schulischen Beratungsfachkräfte
aufheben, wenn neue Tatsachen bekannt geworden sind, die erwarten lassen, dass die
Schülerin oder der Schüler nicht mehr ein den Ausschluss bzw. die Beendigung
der Schulpflicht begründendes Verhalten zeigen wird. 2 Die Beendigung der Berufsschulpflicht ist
aufzuheben, wenn ein Ausbildungsverhältnis aufgenommen wird und eine Berufsschulpflicht
nach Art. 39 Abs. 2 Satz 1
besteht.
(13) 1 Gefährdet
eine Schülerin oder ein Schüler durch ihr bzw. sein Verhalten das Leben
oder in erheblicher Weise die Gesundheit von Schülerinnen bzw. Schülern
oder Lehrkräften, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Schülerin
oder den Schüler längstens bis zur Vollziehbarkeit einer Entscheidung über
schulische Ordnungsmaßnahmen, über die Überweisung an eine Förderschule,
eine Aufnahme in eine Schule für Kranke oder in eine andere Einrichtung, in
der die Schulpflicht erfüllt werden kann, auch bei bestehender Schulpflicht
vom Besuch der Schule ausschließen, sofern die Gefahr nicht anders abwendbar
ist. 2 Die
Schulaufsichtsbehörde, der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe,
die Polizei, die Erziehungsberechtigten und die zuständigen schulischen Beratungsfachkräfte
sind unverzüglich zu informieren. 3 Wird
wegen desselben Sachverhalts auch eine Ordnungsmaßnahme nach Abs. 2 Satz 1
Nrn. 5, 6 oder 6a getroffen, soll die Zeit des Ausschlusses vom Schulbesuch nach
Satz 1 auf die Dauer der Ordnungsmaßnahme angerechnet werden.
(14) Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage
gegen Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 bis 10 sowie gegen Maßnahmen
nach Abs. 13 Satz 1 entfällt.
(15) Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren bei Ordnungsmaßnahmen,
insbesondere bei der Anhörung der Beteiligten und bei der Feststellung des Sachverhalts,
sowie sonstigen Erziehungsmaßnahmen zu regeln; als Erziehungsmaßnahme
kann bei nicht hinreichender Beteiligung der Schülerin oder des Schülers
am Unterricht auch eine Nacharbeit unter Aufsicht einer Lehrkraft vorgesehen werden. |