2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 85a
Automatisiertes Verfahren
zur Unterstützung der Schulen
(1) 1 Das
Staatsministerium für Unterricht und Kultus kann für die Schulen eine öffentliche
Stelle gemäß
Art. 6
des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG)
beauftragen, personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern und
deren Erziehungsberechtigten zu den in Abs. 2 genannten schulübergreifenden
Verwaltungszwecken zu verarbeiten; die Schulen werden von der Auftragserteilung unterrichtet;
sie bleiben für diese Daten verantwortlich. 2 Die datenschutzrechtliche Gesamtverantwortung
liegt beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus.
(2) Bei der gemäß Abs. 1 Satz 1 beauftragten
Stelle können zur Unterstützung der Schulanmeldung, des Schulwechsels,
der Kooperation von Schulen und zur Überwachung der Schulpflicht folgende personenbezogenen
Daten verarbeitet werden:
- 1.
Daten von Schülerinnen und Schülern:
- a)
nicht schuljahresbezogene Daten:
Name, Vornamen, Tag der Geburt, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit,
Migrationshintergrund (Geburtsland, Jahr des Zuzugs nach Deutschland, Muttersprache
deutsch/nicht deutsch), Religionszugehörigkeit (soweit für die Schulpraxis
erforderlich), Jahr der Ersteinschulung, erworbene Abschlüsse, Adressdaten;
- b)
schuljahresbezogene Daten:
Daten zur Förderung (sonderpädagogische Förderung, Teilleistungsstörungen,
sonstige Fördermaßnahmen), ganztägige Betreuung, Schülerheim
oder Internat, Gastschulverhältnis, übertrittsrelevante Daten zur Schullaufbahn
(aktuell besuchte Schule, Schulpflicht, Feststellung zur Übertrittseignung betreffend
Hauptschule, Realschule und Gymnasium, Vorbildung, Austrittsdatum, Zielschule), Daten
zum aktuellen Unterricht (Jahrgangsstufe, Bildungsgang, Fremdsprachen, Berufsausbildung,
Erreichen des Ziels der Jahrgangsstufe [ja/nein], Art der Wiederholung, Art des Vorrückens);
- 2.
Daten der Erziehungsberechtigten (an öffentlichen Schulen und staatlich
anerkannten Ersatzschulen mit dem Charakter öffentlicher Schulen auch Daten
früherer Erziehungsberechtigter gemäß Art. 88a):
Name, Adressdaten;
- 3.
die unter Nr. 1 Buchst. a genannten Daten von externen Prüfungsteilnehmerinnen
und Prüfungsteilnehmern ausgenommen die Religionszugehörigkeit.
(3) 1 Ausschließlich
den Schulen und nur zur Erfüllung der in Abs. 2 genannten Dienstaufgaben dürfen
von der gemäß Abs. 1 Satz 1 beauftragten Stelle die in Abs. 2 genannten
Daten weitergegeben werden. 2 Dies
ist durch organisatorische und technische Vorkehrungen dauerhaft zu gewährleisten.
3 Datenabrufe
sind an den Schulen zu protokollieren. 4 Soweit
zur Herstellung der landesweiten Eindeutigkeit Ordnungsmerkmale technisch erzeugt
werden, dürfen diese weder bei der beauftragten Stelle noch bei den Schulen
einsehbar sein.
(4) Die in Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 genannten
Daten werden sechs Jahre nach dem Ausscheiden der Schülerin oder des Schülers
aus dem bayerischen Schulsystem gelöscht; die übrigen in Abs. 2 genannten
Daten werden spätestens ein Jahr nach der Erhebung gelöscht. |