2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 85
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
von Daten
(1) 1 Die
Schulen dürfen die zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen
Aufgaben erforderlichen Daten erheben, verarbeiten und nutzen. 2 Dazu gehören personenbezogene Daten
der Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigten, der Lehrkräfte
und des nicht unterrichtenden Personals. 3 Es
sind dies bei den Schülerinnen und Schülern insbesondere Name, Adressdaten,
Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit (soweit für die Schulpraxis
erforderlich), Migrationshintergrund (Geburtsland, Jahr des Zuzugs nach Deutschland,
Muttersprache deutsch/nicht deutsch), Leistungsdaten, Daten zur schulischen und beruflichen
Vorbildung sowie zur Berufsausbildung, bei den Lehrkräften insbesondere Name,
Staatsangehörigkeit, Angaben zur Lehrbefähigung und zum Unterrichtseinsatz,
bei den Erziehungsberechtigten Name und Adressdaten. 4 Die Betroffenen sind zur Angabe der Daten
verpflichtet und sind bei der Datenerhebung auf diese Rechtsvorschrift hinzuweisen.
5 Die
Schulen sind verpflichtet,
- 1.
Daten gemäß Art. 85a Abs. 2
und Art. 113a Abs. 2
mittels des vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus bereitgestellten
Schulverwaltungsprogramms zu verarbeiten,
- 2.
Daten gemäß Art.
85a Abs. 2
laufend zu aktualisieren und zeitnah sowie plausibel an die gemäß Art. 85a Abs. 1 Satz 1
beauftragte Stelle weiterzugeben,
- 3.
soweit erforderlich, Daten gemäß Art. 113a Abs. 2
zum 1. Oktober betreffend Lehrkräfte an allgemein bildenden Schulen bzw. zum
20. Oktober betreffend Lehrkräfte an beruflichen Schulen plausibel über
die gemäß Art. 113a Abs.
1 Satz 1
beauftragte Stelle an die jeweils zuständige Schulaufsichtsbehörde zu
übermitteln; staatliche Schulen sind darüber hinaus verpflichtet, im Zeitraum
April bis Mai eine Übermittlung vorzunehmen.
6
§ 50
des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG)
und
Art. 102
bis
111
des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG)
bleiben unberührt.
(2) 1 Die
Weitergabe von Daten und Unterlagen über Schülerinnen und Schüler
und Erziehungsberechtigte an außerschulische Stellen ist im Übrigen untersagt,
falls nicht ein rechtlicher Anspruch auf die Herausgabe der Daten nachgewiesen wird.
2 Das
Recht, Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten anzuzeigen, bleibt unberührt. 3 Werden Schulpflichtige,
die nicht Bürgerinnen oder Bürger der Europäischen Union bzw. anderer
Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums sind, erstmals an einer Grundschule
angemeldet und stellt die Schule fest, dass sie nicht über hinreichende Deutschkenntnisse
für einen erfolgreichen Schulbesuch verfügen, teilt sie dies der zuständigen
Ausländerbehörde mit, damit integrationsfördernde Maßnahmen
ergriffen werden können.
(3) Gibt eine Schule für die Schülerinnen und
Schüler und Erziehungsberechtigten einen Jahresbericht heraus, so dürfen
darin folgende personenbezogene Daten enthalten sein:
Name, Geburtsdatum, Jahrgangsstufe und Klasse der Schülerinnen und Schüler,
Name, Fächerverbindung und Verwendung der einzelnen Lehrkräfte, Angaben
über besondere schulische Tätigkeiten und Funktionen einzelner Lehrkräfte,
Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigter. |