2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 8
Die Realschule
(1) 1 Die
Realschule vermittelt eine breite allgemeine und berufsvorbereitende Bildung. 2 Die Realschule
ist gekennzeichnet durch ein in sich geschlossenes Bildungsangebot, das auch berufsorientierte
Fächer einschließt. 3 Sie
legt damit den Grund für eine Berufsausbildung und eine spätere qualifizierte
Tätigkeit in einem weiten Bereich von Berufen mit vielfältigen theoretischen
und praktischen Anforderungen. 4 Sie
schafft die schulischen Voraussetzungen für den Übertritt in weitere schulische
Bildungsgänge bis zur Hochschulreife.
(2) 1 Die
Realschule umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 10, Realschulen zur sonderpädagogischen
Förderung auch weitere Jahrgangsstufen. 2 Sie baut auf der Grundschule auf und verleiht
nach bestandener Abschlussprüfung den Realschulabschluss.
(3) An der Realschule können folgende Ausbildungsrichtungen
eingerichtet werden:
- 1.
Ausbildungsrichtung I mit Schwerpunkt im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen
Bereich,
- 2.
Ausbildungsrichtung II mit Schwerpunkt im wirtschaftlichen Bereich,
- 3.
Ausbildungsrichtung III mit Schwerpunkt im fremdsprachlichen Bereich;
die Ausbildungsrichtung kann ergänzt werden durch Schwerpunkte im musisch-gestaltenden,
im hauswirtschaftlichen und sozialen Bereich.
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