2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 70
Berufsschulbeirat
(1) 1 An
jeder Berufsschule wird ein Berufsschulbeirat gebildet.
(2) Unterhält ein kommunaler Schulträger mehrere
Berufsschulen, so ist außerdem ein gemeinsamer Berufsschulbeirat für alle
Schulen zu bilden. |