2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 7
Die Grundschule und die Hauptschule
(Volksschulen)
(1) Volksschulen sind Grundschulen und Hauptschulen.
(2) 1 In
den Volksschulen werden die Schülerinnen und Schüler nach den gemeinsamen
Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse unterrichtet und erzogen. 2 In Klassen
mit Schülerinnen und Schülern gleichen Bekenntnisses wird darüber
hinaus den besonderen Grundsätzen dieses Bekenntnisses Rechnung getragen.
(3) 1 Angesichts
der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns wird in jedem Klassenraum
ein Kreuz angebracht. 2 Damit
kommt der Wille zum Ausdruck, die obersten Bildungsziele der Verfassung auf der Grundlage
christlicher und abendländischer Werte unter Wahrung der Glaubensfreiheit zu
verwirklichen. 3 Wird
der Anbringung des Kreuzes aus ernsthaften und einsehbaren Gründen des Glaubens
oder der Weltanschauung durch die Erziehungsberechtigten widersprochen, versucht
die Schulleiterin bzw. der Schulleiter eine gütliche Einigung. 4 Gelingt eine Einigung nicht, hat sie bzw.
er nach Unterrichtung des Schulamts für den Einzelfall eine Regelung zu treffen,
welche die Glaubensfreiheit des Widersprechenden achtet und die religiösen und
weltanschaulichen Überzeugungen aller in der Klasse Betroffenen zu einem gerechten
Ausgleich bringt; dabei ist auch der Wille der Mehrheit, soweit möglich, zu
berücksichtigen.
(4) 1 Die
Grundschule schafft durch die Vermittlung einer grundlegenden Bildung die Voraussetzungen
für jede weitere schulische Bildung. 2 Sie
gibt in Jahren der kindlichen Entwicklung Hilfen für die persönliche Entfaltung.
3 Um
den Kindern den Übergang zu erleichtern, arbeitet die Grundschule mit den Kindertageseinrichtungen
zusammen.
(5) 1 Die
Grundschule umfasst die Jahrgangsstufen 1 bis 4. 2 Sie vereinigt alle Schulpflichtigen dieser
Jahrgangsstufen, soweit sie nicht eine Förderschule besuchen.
(6) 1 Die
Hauptschule vermittelt eine grundlegende Allgemeinbildung, bietet Hilfen zur Berufsfindung
und schafft Voraussetzungen für eine qualifizierte berufliche Bildung, sie eröffnet
in Verbindung mit dem beruflichen Schulwesen Bildungswege, die zu einer abgeschlossenen
Berufsausbildung und zu weiteren beruflichen Qualifikationen führen können,
sie schafft die schulischen Voraussetzungen für den Übertritt in weitere
schulische Bildungsgänge bis zur Hochschulreife. 2 Das breite Feld von unterschiedlichen Anlagen,
Interessen und Neigungen wird durch ein differenziertes Auswahlangebot neben den
für alle Schülerinnen und Schüler verbindlichen Fächern berücksichtigt;
hierfür ist die Bildung eigener Klassen und Kurse möglich, z.B. Praxisklassen,
Klassen bzw. Kurse für Aussiedlerschüler und Schülerinnen und Schüler
mit nicht deutscher Muttersprache. 3 Für
besonders leistungsstarke Schülerinnen und Schüler werden ab der Jahrgangsstufe
7 Mittlere-Reife-Klassen angeboten, in den Jahrgangsstufen 7 und 8 zur Vorbereitung
auf Mittlere-Reife-Klassen auch Mittlere-Reife-Kurse.
(7) 1 Die
Hauptschule baut auf der Grundschule auf und umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 9
und, soweit Mittlere-Reife-Klassen in der Jahrgangsstufe 10 angeboten werden, auch
die Jahrgangsstufe 10. 2 In
der Jahrgangsstufe 9 verleiht sie, wenn die erforderlichen Leistungen erbracht sind,
den erfolgreichen Hauptschulabschluss; die Schülerinnen und Schüler können
durch eine besondere Leistungsfeststellung den qualifizierenden Hauptschulabschluss
erwerben. 3 In
der Jahrgangsstufe 10 führt die Mittlere-Reife-Klasse zum mittleren Schulabschluss.
(8) 1 Die
Hauptschule stellt auf Antrag das Zeugnis über den qualifizierten beruflichen
Bildungsabschluss aus, wenn der qualifizierende Hauptschulabschluss, befriedigende
Kenntnisse in Englisch, die dem Leistungsstand eines fünfjährigen Unterrichts
entsprechen, sowie ein überdurchschnittlicher Berufsabschluss nachgewiesen werden;
Art. 11 Abs. 2 Satz 2 Halbsätze 2
und 3
gelten entsprechend. 2 Örtlich
zuständig ist die Hauptschule, an der der qualifizierende Hauptschulabschluss
erworben worden ist.
(9) 1 Hauptschulen,
die allein oder gemeinsam in einem Schulverbund nach Art. 32a Abs. 1 und 2
den Schülerinnen und Schülern ein Bildungsangebot vermitteln, das regelmäßig
die drei Zweige der Berufsorientierung (Technik, Wirtschaft, Soziales) und ein Ganztagsangebot
umfasst sowie zum mittleren Schulabschluss führt, erhalten die Bezeichnung Mittelschule.
2 Mittelschulen
sollen ausgestaltete Kooperationen mit einer beruflichen Schule, der regionalen Wirtschaft
und der Arbeitsverwaltung pflegen. 3 Der
Erwerb eines mittleren Schulabschlusses kann mit Genehmigung der Regierung auch in
Kooperation mit einer anderen öffentlichen Schule, insbesondere einer anderen
Schulart, angeboten werden. |