2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 69
(1) 1 An
allen Schulen mit Ausnahme der Grundschulen wird ein Schulforum eingerichtet. 2 Bei den Grundschulen
ist, soweit nach diesem Gesetz das Schulforum zu beschließen hat oder zu beteiligen
ist, der Elternbeirat zu beteiligen. 3 Bei
den Berufsschulen nimmt der Berufsschulbeirat die Aufgaben des Schulforums mit Ausnahme
der in Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 genannten Aufgabe wahr.
(2) 1 Mitglieder
des Schulforums sind die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie zwei von der Lehrerkonferenz
gewählte Lehrkräfte, die oder der Elternbeiratsvorsitzende sowie zwei vom
Elternbeirat gewählte Elternbeiratsmitglieder und der Schülerausschuss.
2 Abweichend
von Satz 1 sind an den Schulen des Zweiten Bildungswegs, an den Berufsfachschulen,
an denen kein Elternbeirat besteht, an Fachschulen, Berufsoberschulen und Fachakademien
keine Vertreter des Elternbeirats Mitglieder des Schulforums. 3 Den Vorsitz im Schulforum führt die
Schulleiterin oder der Schulleiter. 4 Der
Aufwandsträger ist rechtzeitig über die ihn berührenden Angelegenheiten
zu informieren; er kann verlangen, an der Beratung teilzunehmen.
(3) 1 Das
Schulforum beschließt in den Angelegenheiten, die ihm zur Entscheidung zugewiesen
sind, mit bindender Wirkung für die Schule. 2 In den übrigen Angelegenheiten gefasste
Beschlüsse bedeuten Empfehlungen.
(4) 1 Das
Schulforum berät Fragen, die Schülerinnen und Schüler, Eltern und
Lehrkräfte gemeinsam betreffen, und gibt Empfehlungen ab. 2 Folgende Entscheidungen werden im Einvernehmen
mit dem Schulforum getroffen:
- 1.
die Entwicklung eines eigenen Schulprofils, das der Genehmigung
der Schulaufsichtsbehörde bedarf,
- 2.
die Stellung eines Antrags auf Zuerkennung des Status einer MODUS-Schule,
- 3.
Erlass von Verhaltensregeln für den geordneten Ablauf des äußeren
Schulbetriebs (Hausordnung),
- 4.
Festlegung der Pausenordnung und Pausenverpflegung,
- 5.
Grundsätze über die Durchführung von Veranstaltungen im
Rahmen des Schullebens.
3 Kann
eine einvernehmliche Entscheidung nicht in angemessener Zeit herbeigeführt werden,
legt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Angelegenheit der Schulaufsichtsbehörde
vor, die eine Entscheidung trifft. 4 Bei
der Festlegung eines jährlichen Höchstbetrags für schulische Veranstaltungen
ist eine Abstimmung mit dem Elternbeirat erforderlich. 5 Dem Schulforum ist insbesondere Gelegenheit
zu einer vorherigen Stellungnahme zu geben zu
- 1.
wesentlichen Fragen der Schulorganisation, soweit nicht
eine Mitwirkung der Erziehungsberechtigten oder des Elternbeirats vorgeschrieben
ist,
- 2.
Fragen der Schulwegsicherung und der Unfallverhütung in Schulen,
- 3.
Baumaßnahmen im Bereich der Schule,
- 4.
Grundsätzen der Schulsozialarbeit,
- 5.
der Namensgebung einer Schule.
6 Im
Fall des Art. 63 Abs. 4 Satz 3
ist das Schulforum unverzüglich einzuberufen. 7 Das Schulforum kann ferner auf Antrag einer
oder eines Betroffenen in Konfliktfällen vermitteln; Ordnungsmaßnahmen,
bei denen die Mitwirkung des Elternbeirats vorgesehen ist, werden im Schulforum nicht
behandelt.
(5) Wird einem Beschluss des Schulforums von der für
die Entscheidung zuständigen Stelle nicht entsprochen, so ist dies gegenüber
dem Schulforum - auf dessen Antrag schriftlich - zu begründen.
(6) Das Schulforum wird von der Schulleiterin oder vom
Schulleiter mindestens zweimal in jedem Schulhalbjahr einberufen.
(7) Die Schulordnung trifft die näheren Regelungen,
insbesondere über Geschäftsgang, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung. |