2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 68
Durchführungsvorschriften
1 Das
Staatsministerium für Unterricht und Kultus wird ermächtigt, nach Anhörung
des Landesschulbeirats durch Rechtsverordnung insbesondere Amtszeit, Mitgliedschaft,
Wahlverfahren, Geschäftsgang, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der
Einrichtungen der Elternvertretung zu regeln; der Elternvertretung kann das Recht
eingeräumt werden, sich eine Wahlordnung zu geben. 2 In der Rechtsverordnung können auch
andere Personen, die Schülerinnen und Schüler tatsächlich erziehen,
mit Zustimmung der Personensorgeberechtigten den Erziehungsberechtigten gleichgestellt
werden. |