2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 67
Unterrichtung des Elternbeirats
(1) 1 Die
Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Elternbeirat zum frühestmöglichen
Zeitpunkt über alle Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner
Bedeutung sind. 2 Sie
oder er erteilt die für die Arbeit des Elternbeirats notwendigen Auskünfte.
3 Auf
Wunsch des Elternbeirats soll die Schulleiterin oder der Schulleiter einer Lehrkraft
Gelegenheit geben, den Elternbeirat zu informieren.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter, die Schulaufsichtsbehörde
und der Aufwandsträger prüfen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Anregungen
und Vorschläge des Elternbeirats binnen angemessener Frist und teilen diesem
das Ergebnis mit, wobei im Fall der Ablehnung das Ergebnis - auf Antrag schriftlich
- zu begründen ist. |