2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 66
Zusammensetzung des Elternbeirats
(1) 1 Für
je 50 Schüler einer Schule, bei Förderschulen für je 15 Schülerinnen
und Schüler, ist ein Mitglied des Elternbeirats zu wählen; der Elternbeirat
hat jedoch mindestens fünf und höchstens zwölf Mitglieder. 2 Der Elternbeirat
kann durch Beschluss weitere Mitglieder, die die Wählbarkeitsvoraussetzungen
erfüllen, mit beratender Funktion hinzuziehen; die Anzahl der hinzugezogenen
Mitglieder darf nicht mehr als ein Drittel der gewählten Mitglieder betragen.
3 Der
Elternbeirat ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.
(2) 1 Der
Elternbeirat an Volksschulen mit nicht mehr als neun Klassen besteht aus den Klassenelternsprecherinnen
bzw. Klassenelternsprechern. 2 An
den übrigen Volksschulen wählen die Klassenelternsprecherinnen bzw. Klassenelternsprecher
aus ihrer Mitte den aus neun Mitgliedern bestehenden Elternbeirat.
(3) 1 Wird
eine Schule im Zeitpunkt der Wahl des Elternbeirats von mindestens 50 Schülerinnen
und Schülern, bei Volksschulen und Volksschulen zur sonderpädagogischen
Förderung von mindestens 15 Schülerinnen und Schülern besucht, die
in einem Schülerheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind,
so ist auch die Leiterin bzw. der Leiter dieser Einrichtung Mitglied des Elternbeirats,
sofern sie bzw. er nicht zugleich Schulleiterin bzw. Schulleiter, Lehrkraft oder
Förderlehrerin bzw. Förderlehrer der betreffenden Schule ist. 2 Das gleiche gilt, wenn die Zahl dieser
Schülerinnen und Schüler ein Fünftel der Gesamtschülerzahl erreicht.
3 Ist
die Zahl geringer, so können die Leiterinnen bzw. Leiter dieser Einrichtungen
wie Erziehungsberechtigte für den Elternbeirat wählen und gewählt
werden.
(4) 1 Der
gemeinsame Elternbeirat besteht bei nicht mehr als vier Volksschulen innerhalb einer
Gemeinde oder eines Schulverbands aus den Vorsitzenden der Elternbeiräte und
ihren Stellvertretern; bei mehr als vier Volksschulen wählen die Vorsitzenden
aus den Mitgliedern der Elternbeiräte den aus neun Mitgliedern bestehenden gemeinsamen
Elternbeirat. 2 Satz
1 gilt für Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung entsprechend. |