2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 65
Bedeutung und Aufgaben
(1) 1 Der
Elternbeirat ist die Vertretung der Erziehungsberechtigten der Schülerinnen
und Schüler sowie der Eltern volljähriger Schüler einer Schule; Art. 74 Abs. 2 Satz 2
findet Anwendung. 2 Er
wirkt mit in Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind.
3 Aufgabe
des Elternbeirats ist es insbesondere,
- 1.
das Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und
den Lehrkräften, die gemeinsam für die Bildung und Erziehung der Schülerinnen
und Schüler verantwortlich sind, zu vertiefen,
- 2.
das Interesse der Eltern für die Bildung und Erziehung der Schülerinnen
und Schüler zu wahren,
- 3.
den Eltern aller Schülerinnen und Schüler oder der Schülerinnen
und Schüler einzelner Klassen in besonderen Veranstaltungen Gelegenheit zur
Unterrichtung und zur Aussprache zu geben,
- 4.
Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zu beraten,
- 5.
durch gewählte Vertreter an den Beratungen des Schulforums teilzunehmen
(Art. 69 Abs. 2),
- 6.
bei der Entscheidung über einen unterrichtsfreien Tag nach Art. 89 Abs. 2 Nr. 4
das Einvernehmen herzustellen,
- 7.
sich im Rahmen der Abstimmung nach Art. 51 Abs. 4 Satz 2
zu äußern,
- 8.
im Verfahren, das zur Entlassung einer Schülerin oder eines Schülers
führen kann, die in Art. 87 Abs.
1
genannten Rechte wahrzunehmen,
- 9.
im Verfahren, das zum Ausschluss einer Schülerin oder eines Schülers
von allen Schulen einer oder mehrerer Schularten führen kann, die in Art. 88 Abs. 1
genannten Rechte wahrzunehmen,
- 10.
bei Errichtung und Auflösung von staatlichen und kommunalen Schulen
unter den in Art. 26 Abs. 2, Art. 27 Abs. 2 Satz 2
genannten Voraussetzungen mitzuwirken,
- 11.
bei Abweichungen von den Sprengelgrenzen unter den in Art. 42 Abs. 2 und 7
genannten Voraussetzungen mitzuwirken,
- 12.
bei der Bestimmung eines Namens für die Schule nach Art. 29 Satz 3
mitzuwirken.
- 13.
das Einvernehmen bei der Änderung von Ausbildungsrichtungen, bei
der Einführung von Schulversuchen, bei der Entwicklung des Schulprofils ,Inklusion’
und bei der Stellung eines Antrags auf Zuerkennung des Status einer MODUS-Schule
herzustellen.
4 Der
Elternbeirat wirkt außerdem mit, soweit dies in der Schulordnung vorgesehen
ist.
(2) Im Rahmen des Absatzes 1 nimmt die Klassenelternsprecherin
bzw. der Klassenelternsprecher die Belange der Eltern der Schülerinnen oder
Schüler einer Klasse, der gemeinsame Elternbeirat die Belange der Eltern der
Schüler mehrerer Volksschulen oder Volksschulen zur sonderpädagogischen
Förderung wahr. |