2230-1-1-UK

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. Mai 2000

Fundstelle: GVBl 2000, S. 414

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689)

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Art. 64
Einrichtungen

(1) An allen Volksschulen, Realschulen, Gymnasien, Fachoberschulen und an Berufsfachschulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, sowie an entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung wird ein Elternbeirat gebildet.

(2) 1 An allen Volksschulen wird außerdem eine für die Eltern der Klasse sprechende Person (Klassenelternsprecher) gewählt; für Gymnasien, Realschulen und Wirtschaftsschulen können auf Antrag des Elternbeirats Klassenelternsprecher für alle oder einzelne Jahrgangsstufen der Schule als Helfer des Elternbeirats gewählt werden. 2 Bestehen innerhalb einer Gemeinde oder eines Schulverbands mehrere Volksschulen oder Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung, so wird für diese zusätzlich ein gemeinsamer Elternbeirat gebildet. 3 Satz 2 gilt für Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung entsprechend, soweit ein Landkreis oder Bezirk den Sachbedarf mehrerer Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung trägt.

(3) An den in Absatz 1 genannten Schulen wird für jede Klasse mindestens einmal im Schuljahr eine Klassenelternversammlung abgehalten.