2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 64
Einrichtungen
(1) An allen Volksschulen, Realschulen, Gymnasien, Fachoberschulen
und an Berufsfachschulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, sowie
an entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung wird ein Elternbeirat
gebildet.
(2) 1 An
allen Volksschulen wird außerdem eine für die Eltern der Klasse sprechende
Person (Klassenelternsprecher) gewählt; für Gymnasien, Realschulen und
Wirtschaftsschulen können auf Antrag des Elternbeirats Klassenelternsprecher
für alle oder einzelne Jahrgangsstufen der Schule als Helfer des Elternbeirats
gewählt werden. 2 Bestehen
innerhalb einer Gemeinde oder eines Schulverbands mehrere Volksschulen oder Volksschulen
zur sonderpädagogischen Förderung, so wird für diese zusätzlich
ein gemeinsamer Elternbeirat gebildet. 3 Satz
2 gilt für Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung entsprechend,
soweit ein Landkreis oder Bezirk den Sachbedarf mehrerer Volksschulen zur sonderpädagogischen
Förderung trägt.
(3) An den in Absatz 1 genannten Schulen wird für
jede Klasse mindestens einmal im Schuljahr eine Klassenelternversammlung abgehalten. |