2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 63
Schülerzeitung
(1) 1 Schülerzeitungen
sind Zeitungen, die von Schülerinnen und Schülern für Schülerinnen
und Schüler derselben Schule geschrieben werden. 2 Die Schülerinnen und Schüler
machen durch die Herausgabe von Schülerzeitungen vom Recht der freien Meinungsäußerung
Gebrauch. 3 Jede
Schülerin und jeder Schüler hat das Recht, an der Schülerzeitung mitzuwirken.
4 Die
Redaktion der Schülerzeitung hat das Wahlrecht, ob die Schülerzeitung als
Einrichtung der Schule im Rahmen der Schülermitverantwortung oder als Druckwerk
im Sinn des Bayerischen Pressegesetzes (BayPrG) erscheint. 5 Die Redaktion soll sich eine beratende
Lehrkraft wählen, die die Schülerzeitung pädagogisch betreut.
(2) 1 Erscheint
die Schülerzeitung als Druckwerk im Sinn des Bayerischen Pressegesetzes, soll
die Schulleiterin oder der Schulleiter die Herausgeber und Redakteure über die
presserechtlichen Folgen (Art. 3
Abs. 2, Art. 5
, 7
bis 10
und 11
BayPrG) informieren. 2 Die
Haftung der Erziehungsberechtigten für minderjährige Schülerinnen
und Schüler bleibt unberührt. 3 Die
Schule unterrichtet die Erziehungsberechtigten der mitwirkenden minderjährigen
Schülerinnen und Schüler über die Entscheidung der Schülerzeitungsredaktion,
die Schülerzeitung als Druckwerk im Sinn des Bayerischen Pressegesetzes herauszugeben.
(3) Die Grundsätze einer fairen Berichterstattung
sind zu beachten; auf die Vielfalt der Meinungen und auf den Bildungs- und Erziehungsauftrag
der Schule ist Rücksicht zu nehmen.
(4) 1 Soll
die Schülerzeitung auf dem Schulgelände verteilt werden, ist der Schulleiterin
oder dem Schulleiter rechtzeitig vor Drucklegung ein Exemplar zur Kenntnis zu geben.
2 Sie
oder er kann Einwendungen erheben. 3 Berücksichtigt
die Redaktion die Einwendungen nicht, so hat sie die Schülerzeitung zusammen
mit einer Stellungnahme dem Schulforum vorzulegen. 4 Das Schulforum soll auf eine gütliche
Einigung hinwirken; scheitert die gütliche Einigung, kann das Schulforum die
Verteilung der Schülerzeitung auf dem Schulgelände untersagen.
(5) Soweit der Inhalt der Schülerzeitung das Recht
der persönlichen Ehre verletzt oder in anderer Weise gegen Rechtsvorschriften
verstößt, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Verteilung auf
dem Schulgelände, und für den Fall, dass die Schülerzeitung als Einrichtung
der Schule im Rahmen der Schülermitverantwortung erscheint, auch die Herausgabe
untersagen; die Schulleiterin oder der Schulleiter begründet die Entscheidung
innerhalb einer Woche schriftlich. |