2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 62a
Landesschülerkonferenz, Landesschülerrat
(1) 1 Die
Landesschülerkonferenz dient insbesondere der Erörterung allgemeiner schulischer
Angelegenheiten. 2 Sie
tagt wenigstens zweimal im Jahr. 3 Art
und Umfang der Aufsicht über die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler
richtet sich nach deren Alter und Reife. 4 Die
Landesschülerkonferenz ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.
(2) 1 Aus
der Mitte der Landesschülerkonferenz werden insgesamt sechs Landesschülersprecherinnen
und Landesschülersprecher für ein Jahr gewählt. 2 Dabei werden für die Hauptschulen,
Realschulen, Gymnasien und Förderschulen jeweils eine Landesschülersprecherin
oder ein Landesschülersprecher gewählt; für die Gruppe der Berufsschulen,
Berufsfachschulen, Wirtschaftsschulen, Fachschulen und Fachakademien sowie für
die Gruppe der Fachoberschulen und Berufsoberschulen wird je eine Landesschülersprecherin
oder ein Landesschülersprecher gewählt. 3 Diese bilden den Vorstand der Landesschülerkonferenz
(Landesschülerrat). 4 Gleichzeitig
werden entsprechend die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Landesschülersprecherinnen
und Landesschülersprecher gewählt. 5 Aus deren Mitte werden zwei Schülerinnen
oder Schüler zum Zweck der Mitgliedschaft im Landesschulbeirat gewählt.
(3) 1 Zu
den Rechten des Landesschülerrats gehört es,
- 1.
in Bezug auf grundlegende, die Schülerinnen und Schüler
betreffende schulische Angelegenheiten durch das Staatsministerium für Unterricht
und Kultus informiert und angehört zu werden (Informations- und Anhörungsrecht)
und
- 2.
Anregungen und Vorschläge der Schülerinnen und Schüler
an das Staatsministerium für Unterricht und Kultus zu richten (Vorschlagsrecht).
2 Abs.
1 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Zur Beratung der Schülerinnen und Schüler
bei ihrer Tätigkeit in der Landesschülerkonferenz und zur Unterstützung
der Kommunikation zwischen ihnen und den Schulaufsichtsbehörden wird eine Lehrkraft
als Koordinatorin oder Koordinator bestellt. |