2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 62
Schülermitverantwortung, Schülervertretung
(1) 1 Im
Rahmen der Schülermitverantwortung soll allen Schülerinnen und Schülern
die Möglichkeit gegeben werden, Leben und Unterricht ihrer Schule ihrem Alter
und ihrer Verantwortungsfähigkeit entsprechend mitzugestalten; hierfür
werden Schülersprecher und Schülersprecherinnen sowie deren Stellvertreter
und deren Stellvertreterinnen gewählt. 2 Die Schülerinnen und Schüler
werden dabei von der Schulleiterin oder vom Schulleiter, von den Lehrkräften
und den Erziehungsberechtigten unterstützt. 3 Zu den Aufgaben der Schülermitverantwortung
gehören insbesondere die Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen, die
Übernahme von Ordnungsaufgaben, die Wahrnehmung schulischer Interessen der Schülerinnen
und Schüler und die Mithilfe bei der Lösung von Konfliktfällen. 4 Zu den Rechten
der Schülermitverantwortung gehört es,
- 1.
in allen sie betreffenden Angelegenheiten durch die Schule
informiert zu werden (Informationsrecht),
- 2.
Wünsche und Anregungen der Schülerinnen und Schüler an
Lehrkräfte, die Leiterin oder den Leiter der Schule und den Elternbeirat zu
übermitteln (Anhörungs- und Vorschlagsrecht),
- 3.
auf Antrag der betroffenen Schülerinnen und Schüler ihre Hilfe
und Vermittlung einzusetzen, wenn diese glauben, es sei ihnen Unrecht geschehen (Vermittlungsrecht),
- 4.
Beschwerden allgemeiner Art bei Lehrkräften, bei der Leiterin oder
beim Leiter der Schule und im Schulforum vorzubringen (Beschwerderecht),
- 5.
bei der Aufstellung und Durchführung der Hausordnung, der Organisation
und Betreuung von besonderen Veranstaltungen und im Schulforum mitzuwirken,
- 6.
zur Gestaltung von Kursen und Schulveranstaltungen und im Rahmen der
Lehrpläne zum Unterricht Anregungen zu geben und Vorschläge zu unterbreiten.
5 Die
Rechte einzelner Schülerinnen und Schüler nach Art. 56
bleiben unberührt.
(2) 1 Die
Aufgaben der Schülermitverantwortung werden insbesondere durch folgende Einrichtungen
der Schülervertretung wahrgenommen:
- 1.
Klassensprecherinnen und Klassensprecher und ihre jeweiligen
Stellvertreter,
- 2.
Klassensprecherversammlung,
- 3.
erste, zweite und dritte Schülersprecherin bzw. erster, zweiter
und dritter Schülersprecher,
- 4.
Schülerausschuss,
- 5.
Stadt- und Landkreisschülersprecherinnen und Stadt- und Landkreisschülersprecher
im Bereich der Hauptschulen,
- 6.
Bezirksschülersprecherinnen und Bezirksschülersprecher,
- 7.
Landesschülerkonferenz.
2 Soweit
die Schülerinnen und Schüler nicht in Klassen zusammengefasst sind, tritt
an die Stelle der Klassensprecherin bzw. des Klassensprechers die Jahrgangsstufensprecherin
bzw. der Jahrgangsstufensprecher; neben den Jahrgangsstufensprecherinnen und Jahrgangsstufensprechern
können Kurssprecherinnen und Kurssprecher vorgesehen werden.
(3) 1 Ab
Jahrgangsstufe 5 wählt jede Klasse aus ihrer Mitte eine Klassensprecherin oder
einen Klassensprecher und ihren bzw. seinen Stellvertreter. 2 Der Klassensprecherin bzw. dem Klassensprecher
obliegen die Aufgaben der Schülermitverantwortung als Schülervertretung
für die Klasse.
(4) 1 Die
Klassensprecherinnen und Klassensprecher, ihre jeweiligen Stellvertreter sowie die
Schülersprecherinnen und Schülersprecher bilden die Klassensprecherversammlung.
2 Die
Klassensprecherversammlung behandelt Fragen, die über den Kreis einer Klasse
hinaus für die gesamte Schülerschaft von Interesse sind.
(5) 1 Die
Klassensprecherinnen und Klassensprecher und ihre jeweiligen Stellvertreter wählen
die drei Schülersprecherinnen und Schülersprecher; die Schulordnungen können
das Schulforum dazu ermächtigen, durch Beschluss das Wahlrecht auf alle Schülerinnen
und Schüler auszudehnen. 2 Die
Schülersprecherinnen und Schülersprecher bilden den Schülerausschuss.
3 Der
Schülerausschuss ist ausführendes Organ der Klassensprecherversammlung;
er kann im Rahmen der Aufgaben der Schülermitverantwortung und der Beschlüsse
der Klassensprecherversammlung der Schulleiterin oder dem Schulleiter, der Lehrerkonferenz,
dem Elternbeirat, dem Schulforum und einzelnen Lehrkräften Wünsche und
Anregungen vortragen. 4 Die
Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schülerausschuss über
Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind, sowie über
Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Beschlüsse der Lehrerkonferenz, soweit
sie allgemeine Schülerangelegenheiten betreffen.
(6) 1 Die
Schülersprecherinnen und Schülersprecher, im Bereich der Hauptschule die
Stadt- und Landkreisschülersprecherinnen und Stadt- und Landkreisschülersprecher
wählen aus ihrer Mitte für die jeweiligen Regierungsbezirke bzw. Dienstbereiche
der Ministerialbeauftragten die Bezirksschülersprecherinnen und Bezirksschülersprecher
und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter. 2 Die Anzahl der gewählten Bezirksschülersprecherinnen
und Bezirksschülersprecher beträgt
- 1.
für die Hauptschulen sieben,
- 2.
für die Realschulen acht,
- 3.
für die Gymnasien acht,
- 4.
für die Berufsschulen, Berufsfachschulen, Wirtschaftsschulen, Fachschulen
und Fachakademien insgesamt sieben,
- 5.
für die Fachoberschulen und Berufsoberschulen insgesamt drei und
- 6.
für die Förderschulen sieben.
3 Zu
den Aufgaben der Bezirksschülersprecherinnen und Bezirksschülersprecher
gehört insbesondere der Erfahrungsaustausch bezüglich der die jeweilige
Schulart betreffenden Angelegenheiten. 4 Die
insgesamt 40 Bezirksschülersprecherinnen und Bezirksschülersprecher bilden
die Landesschülerkonferenz (Art.
62a).
(7) 1 Die
Klassensprecherinnen und Klassensprecher und ihre jeweiligen Stellvertreter können
für jeweils ein Schuljahr eine Verbindungslehrkraft wählen; wählbar
sind Lehrkräfte, die an der Schule mit mindestens der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit
unbefristet beschäftigt sind, sowie Förderlehrerinnen bzw. Förderlehrer
unter entsprechenden Voraussetzungen. 2
Das Schulforum kann beschließen, dass die Wahl durch alle Schülerinnen
und Schüler erfolgt.3 Die
Verbindungslehrkräfte pflegen die Verbindung zwischen Schulleiterin bzw. Schulleiter
und Lehrkräften einerseits und den Schülerinnen und Schülern andererseits.
4 Sie
beraten die Einrichtungen der Schülermitverantwortung und vermitteln bei Beschwerden.
(8) Auf Antrag gibt die Schulleiterin oder der Schulleiter
den Mitgliedern der Klassensprecherversammlung oder des Schülerausschusses an
Vollzeitschulen in der Regel einmal im Monat Gelegenheit, auch während der Unterrichtszeit
zu einer Besprechung zusammenzukommen.
(9) 1 Das
Nähere regelt die Schulordnung. 2 Für
berufliche Schulen können die Einrichtungen und die Wahl der Schülervertretung
in der Schulordnung abweichend von den Absätzen 2 bis 5 geregelt werden.
(10) Die notwendigen Kosten der Wahrnehmung der Aufgaben
der Schülermitverantwortung auf der Stadt-, Landkreis-, Bezirks- und Landesebene
trägt der Freistaat Bayern im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. |