2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 61
Angehörige kirchlicher Genossenschaften
(1) 1 Kirchliche
Genossenschaften, die über Lehrkräfte oder Förderlehrerinnen bzw.
Förderlehrer verfügen, deren Ausbildung nicht hinter der Ausbildung der
staatlichen Lehrkräfte oder Förderlehrerinnen bzw. Förderlehrer zurücksteht,
können auf ihren Antrag von der Regierung durch Gestellungsvertrag mit der Tätigkeit
an Volksschulen oder Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung beauftragt
werden. 2 Die
beauftragten Lehrkräfte und Förderlehrerinnen bzw. Förderlehrer unterliegen
dem fachlichen Weisungsrecht des Schulamts.
(2) Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Dienstbezeichnungen zu bestimmen,
die den von den kirchlichen Genossenschaften zur Verfügung gestellten Lehrkräften
verliehen werden können. |