2230-1-1-UK

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. Mai 2000

Fundstelle: GVBl 2000, S. 414

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689)

Ausgabe im Zusammenhang

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Art. 61

Angehörige kirchlicher Genossenschaften

(1) 1 Kirchliche Genossenschaften, die über Lehrkräfte oder Förderlehrerinnen bzw. Förderlehrer verfügen, deren Ausbildung nicht hinter der Ausbildung der staatlichen Lehrkräfte oder Förderlehrerinnen bzw. Förderlehrer zurücksteht, können auf ihren Antrag von der Regierung durch Gestellungsvertrag mit der Tätigkeit an Volksschulen oder Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung beauftragt werden. 2 Die beauftragten Lehrkräfte und Förderlehrerinnen bzw. Förderlehrer unterliegen dem fachlichen Weisungsrecht des Schulamts.

(2) Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Dienstbezeichnungen zu bestimmen, die den von den kirchlichen Genossenschaften zur Verfügung gestellten Lehrkräften verliehen werden können.