2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 60
Förderlehrerinnen bzw. Förderlehrer,
Werkmeisterinnen bzw. Werkmeister,
Heilpädagogische Förderlehrerinnen bzw. Heilpädagogische Förderlehrer
(1) 1 Die
Förderlehrerin bzw. der Förderlehrer unterstützt den Unterricht und
trägt durch die Arbeit mit Schülergruppen zur Sicherung des Unterrichtserfolges
bei. 2 Art. 59 Abs. 2
gilt entsprechend. 3 Sie
bzw. er nimmt besondere Aufgaben der Betreuung von Schülerinnen und Schülern
selbständig und eigenverantwortlich wahr und wirkt bei sonstigen Schulveranstaltungen
und Verwaltungstätigkeiten mit.
(2) 1 Heilpädagogische
Förderlehrerinnen bzw. Förderlehrer, Werkmeisterinnen bzw. Werkmeister
und sonstiges Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe an Förderschulen
unterstützen die Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit der Lehrkraft an
Schulen mit dem Profil ,Inklusion’ und an Förderschulen; im Rahmen eines
mit den Lehrkräften für Sonderpädagogik gemeinsam erstellten Gesamtplans
wirken sie bei Erziehung, Unterrichtung und Beratung von Kindern und Jugendlichen
mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit. 2 Sie nehmen diese Aufgaben selbständig
und eigenverantwortlich wahr und wirken bei sonstigen Schulveranstaltungen und bei
Verwaltungstätigkeiten mit. 3 Heilpädagogische
Förderlehrerinnen bzw. Förderlehrer und das sonstige Personal für
heilpädagogische Unterrichtshilfe leiten die Gruppen der Schulvorbereitenden
Einrichtungen im Einvernehmen mit der Lehrkraft für Sonderpädagogik und
erfüllen in Absprache mit der Lehrkraft für Sonderpädagogik Aufgaben
der sonderpädagogischen Förderung und Beratung im Rahmen der Mobilen Sonderpädagogischen
Dienste und Hilfen. |