2230-1-1-UK

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. Mai 2000

Fundstelle: GVBl 2000, S. 414

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689)

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

Art. 6

(1) 1 Das Schulwesen gliedert sich in allgemein bildende und berufliche Schularten. 2 Diese haben im Rahmen des gemeinsamen Bildungs- und Erziehungsauftrags ihre eigenständige, gleichwertige Aufgabe.

(2) Es bestehen folgende Schularten:

1.
Allgemein bildende Schulen:
a)
die Grundschule und die Hauptschule (Volksschulen),
b)
die Realschule,
c)
das Gymnasium,
d)
die Schulen des Zweiten Bildungswegs:
aa)
die Abendrealschule,
bb)
das Abendgymnasium,
cc)
das Kolleg (Institut zur Erlangung der Hochschulreife);
2.
Berufliche Schulen:
a)
die Berufsschule,
b)
die Berufsfachschule,
c)
die Wirtschaftsschule,
d)
die Fachschule,
e)
die Fachoberschule,
f)
die Berufsoberschule,
g)
die Fachakademie;
3.
Förderschulen (Schulen zur sonderpädagogischen Förderung):
a)
allgemein bildende Förderschulen,
b)
berufliche Förderschulen;
4.
Schulen für Kranke.

(3) Innerhalb einer Schulart können Ausbildungsrichtungen, die einen gemeinsamen besonderen Schwerpunkt des Lehrplans bezeichnen (z.B. Naturwissenschaftlich-technologisches Gymnasium) und Fachrichtungen für gleichartige fachliche Zielsetzungen (z.B. Technikerschule für Elektrotechnik) eingerichtet werden.

(4) 1 Fachoberschule und Berufsoberschule bilden die Berufliche Oberschule; diese kann Außenstellen an staatlichen Berufsschulen führen. 2 Fachschulen und Fachakademien sind Einrichtungen des postsekundären Bereichs.

(5) 1 Auf Antrag des Schulaufwandsträgers können an Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Wirtschaftsschulen und Gymnasien sowie an Sonderpädagogischen Förderzentren und Förderzentren, Förderschwerpunkt Lernen, schulische Ganztagsangebote in eigenen Ganztagsklassen in rhythmisierter Form eingerichtet werden (gebundenes Ganztagsangebot). 2 An Hauptschulen, Realschulen, Wirtschaftsschulen und Gymnasien sowie an der Hauptschulstufe von Sonderpädagogischen Förderzentren und Förderzentren, Förderschwerpunkt Lernen, können auf Antrag des Schulaufwandsträgers schulische Ganztagsangebote in klassen- und jahrgangsübergreifender Form eingerichtet werden (offenes Ganztagsangebot). 3 Die Planungen zu Ganztagsangeboten erfolgen im Benehmen mit den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. 4 Die Einrichtung gebundener und offener Ganztagsangebote erfolgt nach Maßgabe der hierfür im Haushalt bereit gestellten Stellen und Mittel. 5 Die Wahlfreiheit zwischen Halbtagsschule und Ganztagsangeboten im Bereich der staatlichen Schulen wird gewährleistet; es besteht kein Rechtsanspruch von Schülerinnen und Schülern auf den Besuch eines gebundenen oder offenen Ganztagsangebots. 6 Eine Verpflichtung zum Besuch von Ganztagsangeboten besteht für Schülerinnen und Schüler, soweit deren Erziehungsberechtigte sie für den Besuch eines gebundenen oder offenen Ganztagsangebots angemeldet haben.