2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 59
Lehrkräfte
(1) 1 Die
Lehrkräfte tragen die unmittelbare pädagogische Verantwortung für
den Unterricht und die Erziehung der Schülerinnen und Schüler. 2 Gegenüber
dem ihnen zugeordneten sonstigen pädagogischen Personal sind sie weisungsbefugt.
3 Art. 111 bis 117
und die dienstrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(2) 1 Die
Lehrkräfte haben den in Art. 1
und 2
niedergelegten Bildungs- und Erziehungsauftrag sowie die Lehrpläne und Richtlinien
für den Unterricht und die Erziehung zu beachten. 2 Sie müssen die verfassungsrechtlichen
Grundwerte glaubhaft vermitteln. 3 Äußere
Symbole und Kleidungsstücke, die eine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung
ausdrücken, dürfen von Lehrkräften im Unterricht nicht getragen werden,
sofern die Symbole oder Kleidungsstücke bei den Schülerinnen und Schülern
oder den Eltern auch als Ausdruck einer Haltung verstanden werden können, die
mit den verfassungsrechtlichen Grundwerten und Bildungszielen der Verfassung einschließlich
den christlich-abendländischen Bildungs- und Kulturwerten nicht vereinbar ist.
4 Art. 84 Abs. 2
bleibt unberührt. 5 Für
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst können im Einzelfall Ausnahmen von der
Bestimmung des Satzes 3 zugelassen werden.
(3) Die Lehrkräfte erfüllen ihre Aufgaben im
vertrauensvollen Zusammenwirken mit den Schülerinnen und Schülern und den
Erziehungsberechtigten, bei den beruflichen Schulen außerdem mit den Ausbildenden,
den Arbeitgebern und den Arbeitnehmervertretern und Arbeitnehmervertreterinnen der
von ihnen unterrichteten Schülerinnen und Schüler.
(4) 1 Lehrkräften,
die unbefristet im Beschäftigungsverhältnis an öffentlichen Schulen
tätig sind, kann für die Dauer ihrer Tätigkeit das Recht eingeräumt
werden, Berufsbezeichnungen zu führen, die das Staatsministerium für Unterricht
und Kultus für bestimmte Gruppen von Lehrkräften allgemein festsetzt. 2 Lehrkräfte,
die wegen Alters oder Arbeitsunfähigkeit ausscheiden, sind berechtigt, ihre
bisherige Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „a.D.” widerruflich weiterzuführen. |