2230-1-1-UK

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. Mai 2000

Fundstelle: GVBl 2000, S. 414

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689)

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Art. 58

Lehrerkonferenz

(1) 1 An jeder Schule besteht eine Lehrerkonferenz. 2 Wenn an einer Schule mehrere Schularten oder Ausbildungsrichtungen als Abteilungen geführt werden, kann die Schulordnung die Bildung von Teilkonferenzen der Lehrkräfte dieser Abteilungen vorsehen. 3 Bei Schulen mit mehr als 25 mit mindestens der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit beschäftigten Lehrkräften werden für die Dauer eines Schuljahres ein Disziplinarausschuss und ein Lehr- und Lernmittelausschuss, die insoweit die Aufgaben der Lehrerkonferenz wahrnehmen, sowie sonstige Ausschüsse nach näherer Bestimmung der Schulordnung gebildet.

(2) 1 Mitglieder der Lehrerkonferenz sind alle an der Schule tätigen Lehrkräfte, die Beamten im Vorbereitungsdienst, die an der Schule eigenverantwortlichen Unterricht erteilen, sowie die Förderlehrer und das Personal für die heilpädagogische Unterrichtshilfe. 2 Den Vorsitz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter. 3 Die Vertreter der Schulaufsichtsbehörden sind zur Teilnahme an den Sitzungen berechtigt.

(3) 1 Die Lehrerkonferenz hat die Aufgabe, die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit sowie das kollegiale und pädagogische Zusammenwirken der Lehrkräfte an der Schule zu sichern. 2 Die Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters und die pädagogische Verantwortung der einzelnen Lehrkraft bleiben unberührt.

(4) 1 Die Lehrerkonferenz beschließt in den Angelegenheiten, die ihr durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Entscheidung zugewiesen sind, mit bindender Wirkung für die Schulleiterin oder den Schulleiter und die übrigen Mitglieder der Lehrerkonferenz. 2 In den übrigen Angelegenheiten gefasste Beschlüsse bedeuten Empfehlungen.

(5) 1 Für die Ausführung der Beschlüsse der Lehrerkonferenz nach Absatz 4 Satz 1 ist die Schulleiterin oder der Schulleiter verantwortlich. 2 Ist die Schulleiterin oder der Schulleiter der Auffassung, dass ein Beschluss der Lehrerkonferenz gegen eine Rechts- oder Verwaltungsvorschrift verstößt oder dass sie oder er für die Ausführung des Beschlusses nicht die Verantwortung übernehmen kann, so hat er den Gegenstand dieses Beschlusses in einer weiteren, innerhalb eines Monats einzuberufenden Sitzung noch einmal zur Beratung zu stellen. 3 Handelt es sich um eine Angelegenheit, die der Lehrerkonferenz nach Absatz 4 Satz 1 zur Entscheidung zugewiesen ist, so hat die Schulleiterin oder der Schulleiter den Beschluss zu beanstanden, den Vollzug auszusetzen und - in dringenden Fällen ohne wiederholte Beratung - die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde herbeizuführen. 4 Die Beanstandung ist schriftlich oder (unter Verwendung einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur) elektronisch zu begründen. 5 Bis zur Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde darf der Beschluss nicht ausgeführt werden. 6 Die Schulaufsichtsbehörde kann im Übrigen auch entscheiden, wenn die Lehrerkonferenz oder ein zuständiger Ausschuss in einer wichtigen Angelegenheit nicht tätig wird oder schulaufsichtlichen Beanstandungen nicht Rechnung trägt.

(6) Die Schulordnung trifft die näheren Regelungen, insbesondere über die Zuständigkeit, die Mitglieder und den Vorsitz der Teilkonferenzen und Ausschüsse sowie über den Geschäftsgang, die Sitzungsteilnahme, die Stimmberechtigung, die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung in der Lehrerkonferenz, den Teilkonferenzen und den Ausschüssen.