2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 58
Lehrerkonferenz
(1) 1 An
jeder Schule besteht eine Lehrerkonferenz. 2 Wenn
an einer Schule mehrere Schularten oder Ausbildungsrichtungen als Abteilungen geführt
werden, kann die Schulordnung die Bildung von Teilkonferenzen der Lehrkräfte
dieser Abteilungen vorsehen. 3 Bei
Schulen mit mehr als 25 mit mindestens der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit
beschäftigten Lehrkräften werden für die Dauer eines Schuljahres ein
Disziplinarausschuss und ein Lehr- und Lernmittelausschuss, die insoweit die Aufgaben
der Lehrerkonferenz wahrnehmen, sowie sonstige Ausschüsse nach näherer
Bestimmung der Schulordnung gebildet.
(2) 1 Mitglieder
der Lehrerkonferenz sind alle an der Schule tätigen Lehrkräfte, die Beamten
im Vorbereitungsdienst, die an der Schule eigenverantwortlichen Unterricht erteilen,
sowie die Förderlehrer und das Personal für die heilpädagogische Unterrichtshilfe.
2 Den
Vorsitz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter. 3 Die Vertreter der Schulaufsichtsbehörden
sind zur Teilnahme an den Sitzungen berechtigt.
(3) 1 Die
Lehrerkonferenz hat die Aufgabe, die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit sowie das
kollegiale und pädagogische Zusammenwirken der Lehrkräfte an der Schule
zu sichern. 2 Die
Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters und die pädagogische Verantwortung
der einzelnen Lehrkraft bleiben unberührt.
(4) 1 Die
Lehrerkonferenz beschließt in den Angelegenheiten, die ihr durch Rechts- und
Verwaltungsvorschriften zur Entscheidung zugewiesen sind, mit bindender Wirkung für
die Schulleiterin oder den Schulleiter und die übrigen Mitglieder der Lehrerkonferenz.
2 In
den übrigen Angelegenheiten gefasste Beschlüsse bedeuten Empfehlungen.
(5) 1 Für
die Ausführung der Beschlüsse der Lehrerkonferenz nach Absatz 4 Satz 1
ist die Schulleiterin oder der Schulleiter verantwortlich. 2 Ist die Schulleiterin oder der Schulleiter
der Auffassung, dass ein Beschluss der Lehrerkonferenz gegen eine Rechts- oder Verwaltungsvorschrift
verstößt oder dass sie oder er für die Ausführung des Beschlusses
nicht die Verantwortung übernehmen kann, so hat er den Gegenstand dieses Beschlusses
in einer weiteren, innerhalb eines Monats einzuberufenden Sitzung noch einmal zur
Beratung zu stellen. 3 Handelt
es sich um eine Angelegenheit, die der Lehrerkonferenz nach Absatz 4 Satz 1 zur Entscheidung
zugewiesen ist, so hat die Schulleiterin oder der Schulleiter den Beschluss zu beanstanden,
den Vollzug auszusetzen und - in dringenden Fällen ohne wiederholte Beratung
- die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde herbeizuführen. 4 Die Beanstandung ist schriftlich oder (unter
Verwendung einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen
Signatur) elektronisch zu begründen. 5 Bis
zur Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde darf der Beschluss nicht ausgeführt
werden. 6 Die
Schulaufsichtsbehörde kann im Übrigen auch entscheiden, wenn die Lehrerkonferenz
oder ein zuständiger Ausschuss in einer wichtigen Angelegenheit nicht tätig
wird oder schulaufsichtlichen Beanstandungen nicht Rechnung trägt.
(6) Die Schulordnung trifft die näheren Regelungen,
insbesondere über die Zuständigkeit, die Mitglieder und den Vorsitz der
Teilkonferenzen und Ausschüsse sowie über den Geschäftsgang, die Sitzungsteilnahme,
die Stimmberechtigung, die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung in der
Lehrerkonferenz, den Teilkonferenzen und den Ausschüssen. |