2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 57
Schulleiterin oder Schulleiter
(1) 1 Für
jede Schule ist eine Person mit der Schulleitung zu betrauen; sie ist zugleich Lehrkraft
an der Schule (Schulleiterin oder Schulleiter). 2 Bei allgemein bildenden Schulen, Förderschulen
und beruflichen Schulzentren (Art. 30a
Abs. 3) kann eine Person mit der Leitung mehrerer Schulen, auch verschiedener
Schularten, betraut werden; sie ist zugleich Lehrkraft an einer der Schulen.
(2) 1 Die
Schulleiterin oder der Schulleiter ist für einen geordneten Schulbetrieb und
Unterricht sowie gemeinsam mit den Lehrkräften für die Bildung und Erziehung
der Schülerinnen und Schüler sowie die Überwachung der Schulpflicht
verantwortlich; sie oder er hat sich über das Unterrichtsgeschehen zu informieren.
2 In
Erfüllung dieser Aufgaben ist sie oder er den Lehrkräften und dem sonstigen
pädagogischen Personal sowie dem Verwaltungs- und Hauspersonal gegenüber
weisungsberechtigt. 3 Sie
oder er berät die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal
und sorgt für deren Zusammenarbeit.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter vertritt die
Schule nach außen. |