2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 56
Rechte und Pflichten
(1) 1 Schülerinnen
und Schüler im Sinn dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Vorschriften sind Personen, die in den Schulen unterrichtet und erzogen werden. 2 Alle Schülerinnen
und Schüler haben gemäß Art.
128
der Verfassung
ein Recht darauf, eine ihren erkennbaren Fähigkeiten und ihrer inneren Berufung
entsprechende schulische Bildung und Förderung zu erhalten. 3 Aus diesem Recht ergeben sich einzelne
Ansprüche, wenn und soweit sie nach Voraussetzungen und Inhalt in diesem Gesetz
oder auf Grund dieses Gesetzes bestimmt sind.
(2) Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht,
entsprechend ihrem Alter und ihrer Stellung innerhalb des Schulverhältnisses
- 1.
sich am Schulleben zu beteiligen,
- 2.
im Rahmen der Schulordnung und der Lehrpläne an der Gestaltung des
Unterrichts mitzuwirken,
- 3.
über wesentliche Angelegenheiten des Schulbetriebs hinreichend unterrichtet
zu werden,
- 4.
Auskunft über ihren Leistungsstand und Hinweise auf eine Förderung
zu erhalten,
- 5.
bei als ungerecht empfundener Behandlung oder Beurteilung sich nacheinander
an Lehrkräfte, an die Schulleiterin bzw. den Schulleiter und an das Schulforum
zu wenden.
(3) 1 Alle
Schülerinnen und Schüler haben das Recht, ihre Meinung frei zu äußern;
im Unterricht ist der sachliche Zusammenhang zu wahren. 2 Die Bestimmungen über Schülerzeitung
(Art. 63) und politische Werbung
(Art. 84) bleiben unberührt.
(4) 1 Alle
Schülerinnen und Schüler haben sich so zu verhalten, dass die Aufgabe der
Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. 2 Sie haben insbesondere die Pflicht, am
Unterricht regelmäßig teilzunehmen und die sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen
zu besuchen. 3 Die
Schülerinnen und Schüler haben alles zu unterlassen, was den Schulbetrieb
oder die Ordnung der von ihnen besuchten Schule oder einer anderen Schule stören
könnte. 4 Die
Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, an der Erstellung des sonderpädagogischen
Gutachtens nach Art. 41 Abs. 4 Satz 2
sowie im Rahmen des Verfahrens nach Art.
41 Abs. 6
mitzuwirken.
(5) 1 Im
Schulgebäude und auf dem Schulgelände sind Mobilfunktelefone und sonstige
digitale Speichermedien, die nicht zu Unterrichtszwecken verwendet werden, auszuschalten.
2 Die
unterrichtende oder die außerhalb des Unterrichts Aufsicht führende Lehrkraft
kann Ausnahmen gestatten. 3 Bei
Zuwiderhandlung kann ein Mobilfunktelefon oder ein sonstiges digitales Speichermedium
vorübergehend einbehalten werden. |