2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 55
Beendigung des Schulbesuchs
(1) Bei den Schülerinnen und Schülern anderer
als Pflichtschulen endet der Schulbesuch
- 1.
durch Austritt,
- 2.
durch Nichtbestehen einer Probezeit, es sei denn, dass die Schülerin
oder der Schüler in eine andere Jahrgangsstufe zurückverwiesen wird (Art. 44 Abs. 2 Satz 1, Art. 53 Abs. 6 Satz 2),
- 3.
durch Erteilung des Abschlusszeugnisses oder des Entlassungszeugnisses,
spätestens aber mit Ablauf des Schuljahres, in dem die Abschlussprüfung
bestanden wird,
- 4.
mit Ablauf des Schuljahres, in dem eine Schülerin bzw. ein Schüler
die Erlaubnis zum Vorrücken in die nächste Jahrgangsstufe nicht erhalten
oder die Abschlussprüfung nicht bestanden hat und ein Wiederholen nicht mehr
zulässig ist,
- 5.
durch Entlassung,
- 6.
durch Überschreitung der Höchstausbildungsdauer, die für
die einzelnen Schularten in der Schulordnung festgelegt ist; für Härtefälle
können Ausnahmen vorgesehen werden.
(2) 1 Bleibt
eine Schülerin oder ein Schüler einer Schule, die keine Pflichtschule ist,
längere Zeit ohne ausreichende Entschuldigung dem Unterricht fern, so kann die
Schule nach erfolgloser Erkundigung und vorheriger schriftlicher Ankündigung
in angemessener Frist das Fernbleiben einer Austrittserklärung gleichstellen.
2 Die
Schulpflicht bleibt davon unberührt.
(3) Die Beendigung des Schulbesuchs bei Pflichtschulen
richtet sich nach der Dauer der Schulpflicht. |