2230-1-1-UK

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. Mai 2000

Fundstelle: GVBl 2000, S. 414

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689)

Ausgabe im Zusammenhang

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Art. 55

Beendigung des Schulbesuchs

(1) Bei den Schülerinnen und Schülern anderer als Pflichtschulen endet der Schulbesuch

1.
durch Austritt,
2.
durch Nichtbestehen einer Probezeit, es sei denn, dass die Schülerin oder der Schüler in eine andere Jahrgangsstufe zurückverwiesen wird (Art. 44 Abs. 2 Satz 1, Art. 53 Abs. 6 Satz 2),
3.
durch Erteilung des Abschlusszeugnisses oder des Entlassungszeugnisses, spätestens aber mit Ablauf des Schuljahres, in dem die Abschlussprüfung bestanden wird,
4.
mit Ablauf des Schuljahres, in dem eine Schülerin bzw. ein Schüler die Erlaubnis zum Vorrücken in die nächste Jahrgangsstufe nicht erhalten oder die Abschlussprüfung nicht bestanden hat und ein Wiederholen nicht mehr zulässig ist,
5.
durch Entlassung,
6.
durch Überschreitung der Höchstausbildungsdauer, die für die einzelnen Schularten in der Schulordnung festgelegt ist; für Härtefälle können Ausnahmen vorgesehen werden.

(2) 1 Bleibt eine Schülerin oder ein Schüler einer Schule, die keine Pflichtschule ist, längere Zeit ohne ausreichende Entschuldigung dem Unterricht fern, so kann die Schule nach erfolgloser Erkundigung und vorheriger schriftlicher Ankündigung in angemessener Frist das Fernbleiben einer Austrittserklärung gleichstellen. 2 Die Schulpflicht bleibt davon unberührt.

(3) Die Beendigung des Schulbesuchs bei Pflichtschulen richtet sich nach der Dauer der Schulpflicht.