2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 54
Abschlussprüfung
(1) 1 Der
Besuch der Schule wird in der Regel durch eine Prüfung abgeschlossen (Abschlussprüfung).
2 Bei
Berufsschulen kann nach Maßgabe der Schulordnung auf eine Abschlussprüfung
verzichtet werden, wenn sich die Schülerinnen und Schüler einer Berufsabschlussprüfung
nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung unterziehen, an der Lehrkräfte
an beruflichen Schulen mitwirken.
(2) Die Abschlussprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss,
dessen Vorsitz die Schulleiterin bzw. der Schulleiter inne hat, abgelegt, sofern
das zuständige Staatsministerium allgemein oder für den Einzelfall nicht
anderes bestimmt.
(3) 1 Die
Abschlussprüfung umfasst nach Maßgabe der Rechtsvorschriften für
die einzelnen Schularten entsprechend der Art des jeweiligen Fachs einen schriftlichen,
einen mündlichen und einen praktischen Teil. 2 Für die Bewertung der Prüfungsleistungen
gilt Art. 52 Abs. 2
entsprechend; Regelungen über den Nachteilsausgleich sowie den Notenausgleich
können in den Schulordnungen vorgesehen werden.
(4) 1 Nach
bestandener Abschlussprüfung erhält der Prüfling ein Abschlusszeugnis.
2 Dieses
enthält die Noten in den einzelnen Fächern und die Feststellung, welche
Berechtigung das Zeugnis verleiht. 3 Zusätzlich
kann das Zeugnis eine allgemeine Beurteilung enthalten.
(5) 1 Ein
Prüfling, der die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann zur Abschlussprüfung
erst zum nächsten Prüfungstermin und nur noch einmal zugelassen werden.
2 Mit
Genehmigung des zuständigen Staatsministeriums oder der von ihm beauftragten
Stelle kann die Abschlussprüfung ein zweites Mal wiederholt werden. 3 Ein Prüfling,
der zur Wiederholung der Abschlussprüfung zugelassen worden ist, darf auch die
betreffende Jahrgangsstufe oder den betreffenden Ausbildungsabschnitt wiederholen,
falls er damit nicht die Höchstausbildungsdauer überschreitet (Art. 55 Abs. 1 Nr. 6). 4 Die Bestimmungen über die Schulpflicht
bleiben unberührt. |