2230-1-1-UK

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. Mai 2000

Fundstelle: GVBl 2000, S. 414

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689)

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

Art. 54

Abschlussprüfung

(1) 1 Der Besuch der Schule wird in der Regel durch eine Prüfung abgeschlossen (Abschlussprüfung). 2 Bei Berufsschulen kann nach Maßgabe der Schulordnung auf eine Abschlussprüfung verzichtet werden, wenn sich die Schülerinnen und Schüler einer Berufsabschlussprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung unterziehen, an der Lehrkräfte an beruflichen Schulen mitwirken.

(2) Die Abschlussprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss, dessen Vorsitz die Schulleiterin bzw. der Schulleiter inne hat, abgelegt, sofern das zuständige Staatsministerium allgemein oder für den Einzelfall nicht anderes bestimmt.

(3) 1 Die Abschlussprüfung umfasst nach Maßgabe der Rechtsvorschriften für die einzelnen Schularten entsprechend der Art des jeweiligen Fachs einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil. 2 Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt Art. 52 Abs. 2 entsprechend; Regelungen über den Nachteilsausgleich sowie den Notenausgleich können in den Schulordnungen vorgesehen werden.

(4) 1 Nach bestandener Abschlussprüfung erhält der Prüfling ein Abschlusszeugnis. 2 Dieses enthält die Noten in den einzelnen Fächern und die Feststellung, welche Berechtigung das Zeugnis verleiht. 3 Zusätzlich kann das Zeugnis eine allgemeine Beurteilung enthalten.

(5) 1 Ein Prüfling, der die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann zur Abschlussprüfung erst zum nächsten Prüfungstermin und nur noch einmal zugelassen werden. 2 Mit Genehmigung des zuständigen Staatsministeriums oder der von ihm beauftragten Stelle kann die Abschlussprüfung ein zweites Mal wiederholt werden. 3 Ein Prüfling, der zur Wiederholung der Abschlussprüfung zugelassen worden ist, darf auch die betreffende Jahrgangsstufe oder den betreffenden Ausbildungsabschnitt wiederholen, falls er damit nicht die Höchstausbildungsdauer überschreitet (Art. 55 Abs. 1 Nr. 6). 4 Die Bestimmungen über die Schulpflicht bleiben unberührt.