2230-1-1-UK

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. Mai 2000

Fundstelle: GVBl 2000, S. 414

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689)

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Art. 53

Vorrücken und Wiederholen

(1) In die nächsthöhere Jahrgangsstufe rücken Schülerinnen und Schüler vor, die während des laufenden Schuljahres oder des sonstigen Ausbildungsabschnitts die erforderlichen Leistungsnachweise erbracht und dabei den Anforderungen genügt haben.

(2) Schülerinnen und Schüler, die die Erlaubnis zum Vorrücken nicht erhalten haben, können die bisher besuchte Jahrgangsstufe derselben Schulart wiederholen.

(3) 1 Das Wiederholen ist nicht zulässig für Schülerinnen und Schüler, die

1.
dieselbe Jahrgangsstufe zum zweiten Mal wiederholen müssten,
2.
nach Wiederholung einer Jahrgangsstufe auch die nächstfolgende wiederholen müssten.

2 Das Wiederholen ist außerdem nicht zulässig für Schülerinnen und Schüler der Gymnasien und Realschulen, die innerhalb der Jahrgangsstufen 5 bis 7 zum zweiten Mal nicht vorrücken durften.

(4) 1 Zuständig für die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist die Klassenkonferenz. 2 Für einzelne Schularten kann in der Schulordnung ein anderes aus Lehrkräften der Schule gebildetes Gremium oder die Klassenleiterin bzw. der Klassenleiter bestimmt werden. 3 Mitglieder der Klassenkonferenz sind die in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte und die Schulleiterin bzw. der Schulleiter oder eine von ihr bzw. ihm beauftragte Lehrkraft als Vorsitzender.

(5) 1 Von den Folgen nach Absatz 3 kann die Lehrerkonferenz befreien, wenn zuverlässig anzunehmen ist, dass die Ursache des Misserfolgs nicht in mangelnder Eignung oder schuldhaftem Verhalten der Schülerin oder des Schülers gelegen ist. 2 Die Lehrerkonferenz entscheidet auch darüber, ob bei einer Schülerin oder einem Schüler, die oder der von einer Schule anderer Art übergetreten ist und an der zuvor besuchten Schule bereits einmal wiederholt hat, Absatz 3 anzuwenden ist.

(6) 1 Schülerinnen und Schülern, die die Erlaubnis zum Vorrücken nicht erhalten haben, kann in einzelnen Schularten und Jahrgangsstufen nach Maßgabe näherer Regelungen in den Schulordnungen das Vorrücken auf Probe gestattet werden; das Vorrücken kann ihnen noch gestattet werden, wenn sie sich einer Nachprüfung zu Beginn des folgenden Schuljahres erfolgreich unterzogen haben. 2 Schülerinnen und Schülern, die infolge nachgewiesener erheblicher Beeinträchtigungen ohne eigenes Verschulden wegen Leistungsminderungen die Voraussetzungen zum Vorrücken nicht erfüllen (z.B. wegen Krankheit), kann das Vorrücken auf Probe gestattet werden, wenn zu erwarten ist, dass die entstandenen Lücken geschlossen werden können und das angestrebte Bildungsziel erreicht werden kann.

(7) 1 Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler der Berufsschulen und Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung. 2 Für Schüler der Volksschulen und der Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung gelten an Stelle der Absätze 3 und 5 die Bestimmungen über die Vollzeitschulpflicht nach Maßgabe näherer Regelungen in den Schulordnungen. 3 Für Schülerinnen und Schüler in Mittlere-Reife-Klassen ist Abs. 3 Satz 1 anzuwenden.