2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 53
Vorrücken und Wiederholen
(1) In die nächsthöhere Jahrgangsstufe rücken
Schülerinnen und Schüler vor, die während des laufenden Schuljahres
oder des sonstigen Ausbildungsabschnitts die erforderlichen Leistungsnachweise erbracht
und dabei den Anforderungen genügt haben.
(2) Schülerinnen und Schüler, die die Erlaubnis
zum Vorrücken nicht erhalten haben, können die bisher besuchte Jahrgangsstufe
derselben Schulart wiederholen.
(3) 1 Das
Wiederholen ist nicht zulässig für Schülerinnen und Schüler,
die
- 1.
dieselbe Jahrgangsstufe zum zweiten Mal wiederholen müssten,
- 2.
nach Wiederholung einer Jahrgangsstufe auch die nächstfolgende wiederholen
müssten.
2 Das
Wiederholen ist außerdem nicht zulässig für Schülerinnen und
Schüler der Gymnasien und Realschulen, die innerhalb der Jahrgangsstufen 5 bis
7 zum zweiten Mal nicht vorrücken durften.
(4) 1 Zuständig
für die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist die Klassenkonferenz.
2 Für
einzelne Schularten kann in der Schulordnung ein anderes aus Lehrkräften der
Schule gebildetes Gremium oder die Klassenleiterin bzw. der Klassenleiter bestimmt
werden. 3 Mitglieder
der Klassenkonferenz sind die in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte und die
Schulleiterin bzw. der Schulleiter oder eine von ihr bzw. ihm beauftragte Lehrkraft
als Vorsitzender.
(5) 1 Von
den Folgen nach Absatz 3 kann die Lehrerkonferenz befreien, wenn zuverlässig
anzunehmen ist, dass die Ursache des Misserfolgs nicht in mangelnder Eignung oder
schuldhaftem Verhalten der Schülerin oder des Schülers gelegen ist. 2 Die Lehrerkonferenz
entscheidet auch darüber, ob bei einer Schülerin oder einem Schüler,
die oder der von einer Schule anderer Art übergetreten ist und an der zuvor
besuchten Schule bereits einmal wiederholt hat, Absatz 3 anzuwenden ist.
(6) 1 Schülerinnen
und Schülern, die die Erlaubnis zum Vorrücken nicht erhalten haben, kann
in einzelnen Schularten und Jahrgangsstufen nach Maßgabe näherer Regelungen
in den Schulordnungen das Vorrücken auf Probe gestattet werden; das Vorrücken
kann ihnen noch gestattet werden, wenn sie sich einer Nachprüfung zu Beginn
des folgenden Schuljahres erfolgreich unterzogen haben. 2 Schülerinnen und Schülern, die
infolge nachgewiesener erheblicher Beeinträchtigungen ohne eigenes Verschulden
wegen Leistungsminderungen die Voraussetzungen zum Vorrücken nicht erfüllen
(z.B. wegen Krankheit), kann das Vorrücken auf Probe gestattet werden, wenn
zu erwarten ist, dass die entstandenen Lücken geschlossen werden können
und das angestrebte Bildungsziel erreicht werden kann.
(7) 1 Die
Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler der
Berufsschulen und Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung. 2 Für Schüler
der Volksschulen und der Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung
gelten an Stelle der Absätze 3 und 5 die Bestimmungen über die Vollzeitschulpflicht
nach Maßgabe näherer Regelungen in den Schulordnungen. 3 Für Schülerinnen und Schüler
in Mittlere-Reife-Klassen ist Abs. 3 Satz 1 anzuwenden. |