2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen |
| sehr gut |
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1 (Leistung entspricht den Anforderungen in besonderem Maße) |
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gut |
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2 (Leistung entspricht voll den Anforderungen) |
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befriedigend |
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3 (Leistung entspricht im Allgemeinen den Anforderungen) |
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ausreichend |
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4 (Leistung weist zwar Mängel auf, entspricht aber im Ganzen noch den Anforderungen) |
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mangelhaft |
= |
5 (Leistung entspricht nicht den Anforderungen, lässt jedoch erkennen, dass trotz deutlicher Verständnislücken die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind) |
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ungenügend |
= |
6 (Leistung entspricht nicht den Anforderungen und lässt selbst die notwendigen Grundkenntnisse nicht erkennen). |
2 Art. 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Art. 16 Abs. 2 Satz 3 und Art. 17 Abs. 2 Satz 6 bleiben unberührt. 3 Die Schulordnungen können vorsehen, dass in bestimmten Jahrgangsstufen der Grundschule und der Förderschule, in Wahlfächern sowie bei ausländischen Schülern in Pflichtschulen und bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Volksschulen und Berufsschulen die Noten durch eine allgemeine Bewertung ersetzt werden. 4 Auf Wunsch der Erziehungsberechtigten oder Schülerinnen und Schüler hat die Lehrkraft die erzielten Noten zu nennen.
(3) 1 Unter Berücksichtigung der einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen werden Zeugnisse erteilt. 2 Hierbei werden die gesamten Leistungen einer Schülerin bzw. eines Schülers unter Wahrung der Gleichbehandlung aller Schülerinnen und Schüler in pädagogischer Verantwortung der Lehrkraft bewertet. 3 Daneben sollen Bemerkungen oder Bewertungen nach Abs. 2 Satz 1 oder in anderer Form über Anlagen, Mitarbeit und Verhalten der Schülerin oder des Schülers in das Zeugnis aufgenommen werden.
(4) Regelungen über den Nachteilsausgleich sowie den Notenausgleich können in den Schulordnungen vorgesehen werden.