2230-1-1-UK

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. Mai 2000

Fundstelle: GVBl 2000, S. 414

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 467)

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Art. 51

Lernmittel, Lehrmittel

(1) 1 Schulbücher, Arbeitshefte und Arbeitsblätter dürfen in der Schule nur verwendet werden, wenn sie für den Gebrauch in der betreffenden Schulart und Jahrgangsstufe sowie in dem betreffenden Unterrichtsfach schulaufsichtlich zugelassen sind. 2 Die Zulassung setzt voraus, dass diese Lernmittel die Anforderungen der Lehrpläne, Stundentafeln und sonstigen Richtlinien (Art. 45 Abs. 1) erfüllen und den pädagogischen und fachlichen Erkenntnissen für die betreffende Schulart und Jahrgangsstufe entsprechen. 3 Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Lernmittel der Fächer des fachlichen Unterrichts an beruflichen Schulen; auch bei diesen Lernmitteln ist auf die alters- und lehrplangemäße Verwendung in der Schule zu achten.

(2) 1 Das zuständige Staatsministerium erlässt die für die schulaufsichtliche Prüfung und Zulassung von Lernmitteln erforderlichen Ausführungsvorschriften. 2 Es wird insbesondere ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Lernmittel, die prüfungspflichtig sind, die Anforderungen an die äußere Gestaltung sowie Zuständigkeit und Verfahren festzulegen.

(3) Über die Einführung zugelassener oder nach Abs. 1 Satz 3 nicht zulassungspflichtiger Lernmittel an der Schule entscheidet die Lehrerkonferenz oder der zuständige Ausschuss im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in Abstimmung mit dem Elternbeirat und bei Berufsschulen mit dem Berufsschulbeirat.

(4) 1 Nicht in die Lernmittelfreiheit einbezogene zugelassene oder nicht zulassungspflichtige Lernmittel werden von den Erziehungsberechtigten oder den Schülern selbst beschafft. 2 Die Schule kann die Verwendung bestimmter übriger Lernmittel im Sinn des Art. 21 Abs. 3 Satz 4 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) in Abstimmung mit dem Elternbeirat und bei Berufsschulen mit dem Berufsschulbeirat anordnen und hierbei insbesondere Höchstbeträge vorsehen.

(5) Das zuständige Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung das Verfahren und die Voraussetzungen der Zulassung und Verwendung von Lehrmitteln einschließlich audiovisueller Medien regeln.