2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 467) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 51
Lernmittel, Lehrmittel
(1) 1 Schulbücher,
Arbeitshefte und Arbeitsblätter dürfen in der Schule nur verwendet werden,
wenn sie für den Gebrauch in der betreffenden Schulart und Jahrgangsstufe sowie
in dem betreffenden Unterrichtsfach schulaufsichtlich zugelassen sind. 2 Die Zulassung setzt voraus, dass diese
Lernmittel die Anforderungen der Lehrpläne, Stundentafeln und sonstigen Richtlinien
(Art. 45 Abs. 1) erfüllen
und den pädagogischen und fachlichen Erkenntnissen für die betreffende
Schulart und Jahrgangsstufe entsprechen. 3 Sätze
1 und 2 gelten nicht für die Lernmittel der Fächer des fachlichen Unterrichts
an beruflichen Schulen; auch bei diesen Lernmitteln ist auf die alters- und lehrplangemäße
Verwendung in der Schule zu achten.
(2) 1 Das
zuständige Staatsministerium erlässt die für die schulaufsichtliche
Prüfung und Zulassung von Lernmitteln erforderlichen Ausführungsvorschriften.
2 Es
wird insbesondere ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Lernmittel, die prüfungspflichtig
sind, die Anforderungen an die äußere Gestaltung sowie Zuständigkeit
und Verfahren festzulegen.
(3) Über die Einführung zugelassener oder nach
Abs. 1 Satz 3 nicht zulassungspflichtiger Lernmittel an der Schule entscheidet die
Lehrerkonferenz oder der zuständige Ausschuss im Rahmen der zur Verfügung
stehenden Haushaltsmittel in Abstimmung mit dem Elternbeirat und bei Berufsschulen
mit dem Berufsschulbeirat.
(4) 1 Nicht
in die Lernmittelfreiheit einbezogene zugelassene oder nicht zulassungspflichtige
Lernmittel werden von den Erziehungsberechtigten oder den Schülern selbst beschafft.
2 Die
Schule kann die Verwendung bestimmter übriger Lernmittel im Sinn des Art. 21
Abs. 3 Satz 4 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG)
in Abstimmung mit dem Elternbeirat und bei Berufsschulen mit dem Berufsschulbeirat
anordnen und hierbei insbesondere Höchstbeträge vorsehen.
(5) Das zuständige Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung
das Verfahren und die Voraussetzungen der Zulassung und Verwendung von Lehrmitteln
einschließlich audiovisueller Medien regeln. |