2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 50
Fächer, Kurse, fachpraktische
Ausbildung
(1) Die Fächer, in denen unterrichtet wird, sind entweder
Pflichtfächer, Wahlpflichtfächer oder Wahlfächer.
(2) 1 Der
Unterricht in Pflichtfächern und in gewählten Fächern muss von allen
Schülerinnen und Schülern besucht werden, soweit nicht in Rechtsvorschriften
Ausnahmen vorgesehen sind. 2 Bei
Wahlpflichtfächern ist innerhalb der von der Schule angebotenen Fächer
oder Fächergruppen zu wählen. 3 Bei
Wahlfächern können die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen
Schülerinnen und Schüler über die Anmeldung zum Unterricht entscheiden;
über die Zulassung entscheidet die Schule.
(3) 1 Innerhalb
oder an Stelle von Fächern können Kurse mit unterschiedlichen Leistungsanforderungen
eingerichtet werden. 2 Im
Rahmen des Unterrichts kann eine fachpraktische Ausbildung vorgeschrieben werden.
(4) Das zuständige Staatsministerium kann auch Praktika
und Anerkennungszeiten fordern, soweit dies für das Erreichen des Ausbildungsziels
erforderlich ist. |