2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 5
Schuljahr und Ferien
(1) 1 Das
Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres.
2 Für
einzelne Schularten können in der Schulordnung aus besonderen Gründen davon
abweichende Ausbildungsabschnitte vorgesehen werden.
(2) Die Ferien werden durch die Ferienordnung festgesetzt,
die das zuständige Staatsministerium erlässt. |