2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 49
Jahrgangsstufen, Klassen, Unterrichtsgruppen
(1) 1 Der
Unterricht wird in der Regel nach Jahrgangsstufen in Klassen erteilt, die für
ein Schuljahr gebildet werden. 2 Für
einzelne Schularten kann das zuständige Staatsministerium in der Schulordnung
Unterricht in Halbjahreszeiträumen und anderen Gruppierungen (z.B. Kurse) vorsehen
sowie Mindest- und Höchstzahlen der Schülerinnen und Schüler festsetzen.
3 Die
Schulordnung kann bestimmen, in welchen Fällen von den festgesetzten Mindest-
und Höchstzahlen abgewichen werden kann.
(2) 1 An
Volksschulen werden von der Schule unter Beachtung pädagogischer und schulorganisatorischer
Erfordernisse Schülerinnen und Schüler gleichen Bekenntnisses einer Klasse
zugewiesen, wenn für die Jahrgangsstufe zwei oder mehr Klassen (Parallelklassen)
gebildet worden sind und die Erziehungsberechtigten zustimmen; ein Anspruch auf Aufnahme
in eine solche Klasse besteht nicht. 2 Bei
der Anmeldung der vollzeitschulpflichtigen Kinder an der Volksschule geben die Erziehungsberechtigten
eine Erklärung darüber ab, ob sie der Zuweisung in eine Klasse mit Schülerinnen
und Schülern gleichen Bekenntnisses zustimmen, falls für die Jahrgangsstufe
Parallelklassen gebildet werden. 3 Diese
Erklärung gilt für die Dauer des Besuchs der Volksschule, wenn sie nicht
widerrufen wird; der Widerruf wird mit Beginn des folgenden Schuljahres wirksam. |