2230-1-1-UK

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. Mai 2000

Fundstelle: GVBl 2000, S. 414

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689)

Ausgabe im Zusammenhang

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Art. 49

Jahrgangsstufen, Klassen, Unterrichtsgruppen

(1) 1 Der Unterricht wird in der Regel nach Jahrgangsstufen in Klassen erteilt, die für ein Schuljahr gebildet werden. 2 Für einzelne Schularten kann das zuständige Staatsministerium in der Schulordnung Unterricht in Halbjahreszeiträumen und anderen Gruppierungen (z.B. Kurse) vorsehen sowie Mindest- und Höchstzahlen der Schülerinnen und Schüler festsetzen. 3 Die Schulordnung kann bestimmen, in welchen Fällen von den festgesetzten Mindest- und Höchstzahlen abgewichen werden kann.

(2) 1 An Volksschulen werden von der Schule unter Beachtung pädagogischer und schulorganisatorischer Erfordernisse Schülerinnen und Schüler gleichen Bekenntnisses einer Klasse zugewiesen, wenn für die Jahrgangsstufe zwei oder mehr Klassen (Parallelklassen) gebildet worden sind und die Erziehungsberechtigten zustimmen; ein Anspruch auf Aufnahme in eine solche Klasse besteht nicht. 2 Bei der Anmeldung der vollzeitschulpflichtigen Kinder an der Volksschule geben die Erziehungsberechtigten eine Erklärung darüber ab, ob sie der Zuweisung in eine Klasse mit Schülerinnen und Schülern gleichen Bekenntnisses zustimmen, falls für die Jahrgangsstufe Parallelklassen gebildet werden. 3 Diese Erklärung gilt für die Dauer des Besuchs der Volksschule, wenn sie nicht widerrufen wird; der Widerruf wird mit Beginn des folgenden Schuljahres wirksam.