2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 48
Familien- und Sexualerziehung
(1) 1 Unbeschadet
des natürlichen Erziehungsrechts der Eltern gehört Familien- und Sexualerziehung
zu den Aufgaben der Schulen gemäß Art.
1
und 2
. 2 Sie
ist als altersgemäße Erziehung zu verantwortlichem geschlechtlichen Verhalten
Teil der Gesamterziehung mit dem vorrangigen Ziel der Förderung von Ehe und
Familie. 3 Familien-
und Sexualerziehung wird im Rahmen mehrerer Fächer durchgeführt.
(2) Familien- und Sexualerziehung richtet sich nach den
in der Verfassung, insbesondere in Art.
118
Abs. 2, Art. 124
, Art. 131
sowie Art. 135
Satz 2
festgelegten Wertentscheidungen und Bildungszielen unter Wahrung der Toleranz für
unterschiedliche Wertvorstellungen.
(3) Ziel, Inhalt und Form der Familien- und Sexualerziehung
sind den Erziehungsberechtigten rechtzeitig mitzuteilen und mit ihnen zu besprechen.
(4) Richtlinien für Familien- und Sexualerziehung
in den einzelnen Schularten, Fächern und Jahrgangsstufen erlässt das Staatsministerium
für Unterricht und Kultus im Benehmen mit dem Landesschulbeirat. |