2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 47
Ethikunterricht
(1) Ethikunterricht ist für diejenigen Schülerinnen
und Schüler Pflichtfach, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen.
(2) 1 Der
Ethikunterricht dient der Erziehung der Schülerinnen und Schüler zu werteinsichtigem
Urteilen und Handeln. 2 Sein
Inhalt orientiert sich an den sittlichen Grundsätzen, wie sie in der Verfassung
und im Grundgesetz niedergelegt sind. 3 Im
Übrigen berücksichtigt er die Pluralität der Bekenntnisse und Weltanschauungen. |