2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 46
Religionsunterricht
(1) 1 Der
Religionsunterricht ist an den Volksschulen, Realschulen, Gymnasien, Förderschulen,
Berufsschulen, Wirtschaftsschulen, Fachoberschulen, Berufsoberschulen, an sonstigen
Schulen nach Maßgabe der Schulordnung, ordentliches Lehrfach (Pflichtfach).
2 Er
wird nach Bekenntnissen getrennt in Übereinstimmung mit den Grundsätzen
der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft erteilt.
(2) 1 Lehrkräfte
bedürfen zur Erteilung des Religionsunterrichts der Bevollmächtigung durch
die betreffende Kirche oder Religionsgemeinschaft. 2 Keine Lehrkraft darf gegen ihren Willen
verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(3) An den Volksschulen und Volksschulen zur sonderpädagogischen
Förderung können die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften bestellten
Lehrkräfte für den Religionsunterricht den gesamten Religionsunterricht
erteilen.
(4) 1 Die
Erziehungsberechtigten haben das Recht, ihre Kinder vom Religionsunterricht abzumelden.
2 Nach
Vollendung des 18. Lebensjahres steht dieses Recht den Schülerinnen und Schülern
selbst zu. 3 Das
Nähere über Teilnahme und Abmeldung regelt das Staatsministerium für
Unterricht und Kultus durch Rechtsverordnung. |