2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 45
Lehrpläne, Stundentafeln,
Richtlinien und Bildungsstandards
(1) 1 Grundlage
für Unterricht und Erziehung bilden die Lehrpläne, die Stundentafel, in
der Art und Umfang des Unterrichtsangebots einer Schulart festgelegt ist, und sonstige
Richtlinien. 2 Lehrpläne,
Stundentafeln und Richtlinien richten sich nach den besonderen Bildungszielen und
Aufgaben der jeweiligen Schulart; sie haben die Vermittlung von Wissen und Können
und die erzieherische Aufgabe der Schule zu berücksichtigen. 3 Wissen und Können beziehen sich auch
auf Standards, die in länderübergreifenden Verfahren mit Zustimmung des
Staatsministeriums für Unterricht und Kultus festgelegt werden.
(2) 1 Lehrpläne,
Stundentafeln und Richtlinien erlässt, bei grundlegenden Maßnahmen im
Benehmen mit dem Landesschulbeirat (Art.
73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1), das zuständige Staatsministerium. 2 Bei Lehrplänen und Stundentafeln für
berufliche Schulen handelt es hierbei im Benehmen mit den betreffenden Staatsministerien,
Verbänden und Organisationen, für Fachakademien außerdem im Einvernehmen
mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus. 3 Bei kommunalen beruflichen Schulen kann
es sich auf die Genehmigung beschränken. 4 Das zuständige Staatsministerium wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die einzelnen Schularten und deren
Jahrgangsstufen unter Berücksichtigung der einzelnen Ausbildungs- und Fachrichtungen
in den Stundentafeln vor allem Folgendes festzulegen:
- 1.
die Unterrichtsfächer,
- 2.
die Verbindlichkeit der Unterrichtsfächer (Pflichtfach, Wahlpflichtfach,
Wahlfach),
- 3.
die Mindest- und Höchstsumme der wöchentlichen Unterrichtsstunden
aller Unterrichtsfächer,
- 4.
die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden, die auf jedes Unterrichtsfach
entfallen,
- 5.
Kurse innerhalb oder an Stelle von Fächern gemäß Art. 50 Abs. 3
.
5 Dabei
ist auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Aufwandsträger Rücksicht
zu nehmen. 6 Soweit
der einzelnen Schule in den Stundentafeln vom zuständigen Staatsministerium
in Einzelfragen Entscheidungen eingeräumt werden, können diese in der Rechtsverordnung
dem Schulforum übertragen werden.
(3) 1 Zur
Erstellung von Lehrplänen beruft das zuständige Staatsministerium Lehrplankommissionen.
2 Lehrpläne
sind nach Maßgabe fachlicher, didaktischer, pädagogischer und schulpraktischer
Gesichtspunkte zu erstellen und aufeinander abzustimmen. 3 Den Lehrplänen für die Berufsschulen
und Berufsfachschulen werden die Rahmenlehrpläne der Kultusministerkonferenz
zugrunde gelegt. |