2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 44
(1) 1 Soweit
nicht Pflichtschulen zu besuchen sind, haben die Erziehungsberechtigten und die volljährigen
Schülerinnen und Schüler das Recht, Schulart, Ausbildungsrichtung und Fachrichtung
zu wählen. 2 Für
die Aufnahme sind Eignung und Leistung der Schülerin bzw. des Schülers
maßgebend.
(2) 1 Für
Schulen, die nicht Pflichtschulen sind, wird das zuständige Staatsministerium
ermächtigt, die Voraussetzungen der Aufnahme (einschließlich Altersgrenzen)
und eine Probezeit in der Schulordnung zu regeln; dabei kann die Aufnahme von einer
der Aufgabenstellung der Schule entsprechenden Leistungsfeststellung abhängig
gemacht werden. 2 Ab
Jahrgangsstufe 10 kann die Aufnahme versagt werden, wenn die Schülerin oder
der Schüler wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe
von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist, die Strafe noch
der unbeschränkten Auskunft unterliegt und wenn nach der Art der begangenen
Straftat durch die Anwesenheit des Schülers die Sicherheit oder die Ordnung
des Schulbetriebs oder die Verwirklichung der Bildungsziele der Schule erheblich
gefährdet wäre.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule
an einem bestimmten Ort besteht nicht.
(4) 1 Die
Zulassung zu einer Ausbildungs- oder Fachrichtung einer Schulart darf im notwendigen
Umfang nur dann beschränkt werden, wenn die Zahl der Bewerbungen die Zahl der
Ausbildungsplätze erheblich übersteigt und ein geordneter Unterrichtsbetrieb
nicht mehr sichergestellt werden kann. 2 Das
zuständige Staatsministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Landesschulbeirat
durch Rechtsverordnung das Verfahren der Zulassung nach Gesichtspunkten der Eignung
und der Leistung zu regeln; Wartezeit und Härtefälle sollen berücksichtigt
werden; für kommunale Schulen kann der Schulträger dies durch eine Satzung
regeln, falls eine Rechtsverordnung für die betreffende Schulart und Ausbildungsrichtung
nicht erlassen worden ist. |