2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 43
Gastschulverhältnisse
(1) 1 Auf
Antrag der Erziehungsberechtigten kann aus zwingenden persönlichen Gründen
der Besuch einer anderen Volksschule mit einem anderen Sprengel gestattet werden.
2 Die
Entscheidung trifft die Gemeinde, in der die Schülerinnen und Schüler ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, im Einvernehmen mit dem aufnehmenden Schulaufwandsträger
nach Anhörung der betroffenen Schulen. 3 Die Fachaufsicht obliegt dem Schulamt,
das die Aufsicht über die Schule ausübt, in deren Schulsprengel die Schülerinnen
und Schüler ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 4 Das Staatsministerium für Unterricht
und Kultus wird ermächtigt, das Verfahren durch Rechtsverordnung zu regeln.
(2) Das Schulamt kann Schülerinnen und Schüler
einer anderen Volksschule mit einem anderen Sprengel zuweisen
- 1.
in Mittlere-Reife-Klassen und in Klassen und Unterrichtsgruppen,
die für besondere pädagogische Aufgaben eingerichtet sind,
- 2.
zum Unterricht in einzelnen Fächern sowie zum Besuch eines offenen
Ganztagsangebots,
- 3.
wenn sich in einer Jahrgangsstufe der Hauptschule zu wenige Schülerinnen
und Schüler für die Bildung einer Klasse befinden, im Benehmen mit den
betroffenen Schulaufwandsträgern,
- 4.
in den Fällen des 30a
Abs. 4
oder des Art. 86 Abs. 2 Nr. 7
,
- 5.
zum Unterricht in einer Schule nach Art. 30b Abs. 3, sofern diese einen von der Schule festgestellten sonderpädagogischen
Förderbedarf und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Sprengel haben,
dessen Schulaufwandsträger nach Art.
30b Abs. 3 Satz 1
zugestimmt hat.
(3) 1 Bestehen
innerhalb einer Gemeinde mehrere Volksschulen, so kann das Schulamt im Benehmen mit
der Gemeinde zur Bildung möglichst gleich starker Klassen für die Dauer
von bis zu sechs Jahren auch einzelne Schülerinnen und Schüler einer benachbarten
Volksschule zuweisen. 2 Satz
1 gilt nicht, soweit ein gemeinsamer Sprengel nach Art. 32a Abs. 7 Satz 1
gebildet ist.
(4) 1 Für
Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung (einschließlich der
Schulvorbereitenden Einrichtungen) gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend;
die Entscheidung nach Abs. 1 trifft die Gebietskörperschaft des gewöhnlichen
Aufenthalts der Schüler, für deren Gebiet oder Teilgebiet die entsprechende
Förderschule errichtet ist oder errichtet werden müsste, bei Entscheidungen
nach Abs. 2 und 3 ist anstelle des Schulamts die Regierung zuständig. 2 Die Schulaufsichtsbehörde
kann Schüler bzw. Kinder der nächstgelegenen geeigneten Förderschule
zuweisen, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt an einem Ort haben, der von
keinem Sprengel einer nach ihrem sonderpädagogischen Förderbedarf in Betracht
kommenden Schule erfasst ist; bei privaten Volksschulen zur sonderpädagogischen
Förderung setzt dies die Zustimmung des Trägers voraus. 3 Die Regierung kann Schülerinnen und
Schüler zum Besuch einer Partnerklasse einer anderen Förderschule unter
Berücksichtigung der Schülerbeförderungskosten in besonderen Fällen
zuweisen.
(5) 1 Aus
wichtigen Gründen kann der Besuch einer anderen Berufsschule genehmigt oder
angeordnet werden. 2 Das
Staatsministerium für Unterricht und Kultus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Tatbestände festzulegen, die als wichtige Gründe gelten. 3 Für die Genehmigung eines Gastschulverhältnisses
ist die abgebende Berufsschule zuständig, wenn mit der aufnehmenden Berufsschule
und den zuständigen Schulaufwandsträgern über die Begründung
des Gastschulverhältnisses Einvernehmen besteht. 4 In den übrigen Fällen entscheidet
die für die abgebende Schule zuständige Regierung. 5 Für Berufsschulen zur sonderpädagogischen
Förderung gelten Sätze 1 bis 4 entsprechend. |