2230-1-1-UK

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. Mai 2000

Fundstelle: GVBl 2000, S. 414

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689)

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Art. 43
Gastschulverhältnisse

(1) 1 Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann aus zwingenden persönlichen Gründen der Besuch einer anderen Volksschule mit einem anderen Sprengel gestattet werden. 2 Die Entscheidung trifft die Gemeinde, in der die Schülerinnen und Schüler ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, im Einvernehmen mit dem aufnehmenden Schulaufwandsträger nach Anhörung der betroffenen Schulen. 3 Die Fachaufsicht obliegt dem Schulamt, das die Aufsicht über die Schule ausübt, in deren Schulsprengel die Schülerinnen und Schüler ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 4 Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus wird ermächtigt, das Verfahren durch Rechtsverordnung zu regeln.

(2) Das Schulamt kann Schülerinnen und Schüler einer anderen Volksschule mit einem anderen Sprengel zuweisen

1.
in Mittlere-Reife-Klassen und in Klassen und Unterrichtsgruppen, die für besondere pädagogische Aufgaben eingerichtet sind,
2.
zum Unterricht in einzelnen Fächern sowie zum Besuch eines offenen Ganztagsangebots,
3.
wenn sich in einer Jahrgangsstufe der Hauptschule zu wenige Schülerinnen und Schüler für die Bildung einer Klasse befinden, im Benehmen mit den betroffenen Schulaufwandsträgern,
4.
in den Fällen des 30a Abs. 4 oder des Art. 86 Abs. 2 Nr. 7 ,
5.
zum Unterricht in einer Schule nach Art. 30b Abs. 3, sofern diese einen von der Schule festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Sprengel haben, dessen Schulaufwandsträger nach Art. 30b Abs. 3 Satz 1 zugestimmt hat.

(3) 1 Bestehen innerhalb einer Gemeinde mehrere Volksschulen, so kann das Schulamt im Benehmen mit der Gemeinde zur Bildung möglichst gleich starker Klassen für die Dauer von bis zu sechs Jahren auch einzelne Schülerinnen und Schüler einer benachbarten Volksschule zuweisen. 2 Satz 1 gilt nicht, soweit ein gemeinsamer Sprengel nach Art. 32a Abs. 7 Satz 1 gebildet ist.

(4) 1 Für Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung (einschließlich der Schulvorbereitenden Einrichtungen) gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend; die Entscheidung nach Abs. 1 trifft die Gebietskörperschaft des gewöhnlichen Aufenthalts der Schüler, für deren Gebiet oder Teilgebiet die entsprechende Förderschule errichtet ist oder errichtet werden müsste, bei Entscheidungen nach Abs. 2 und 3 ist anstelle des Schulamts die Regierung zuständig. 2 Die Schulaufsichtsbehörde kann Schüler bzw. Kinder der nächstgelegenen geeigneten Förderschule zuweisen, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt an einem Ort haben, der von keinem Sprengel einer nach ihrem sonderpädagogischen Förderbedarf in Betracht kommenden Schule erfasst ist; bei privaten Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung setzt dies die Zustimmung des Trägers voraus. 3 Die Regierung kann Schülerinnen und Schüler zum Besuch einer Partnerklasse einer anderen Förderschule unter Berücksichtigung der Schülerbeförderungskosten in besonderen Fällen zuweisen.

(5) 1 Aus wichtigen Gründen kann der Besuch einer anderen Berufsschule genehmigt oder angeordnet werden. 2 Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Tatbestände festzulegen, die als wichtige Gründe gelten. 3 Für die Genehmigung eines Gastschulverhältnisses ist die abgebende Berufsschule zuständig, wenn mit der aufnehmenden Berufsschule und den zuständigen Schulaufwandsträgern über die Begründung des Gastschulverhältnisses Einvernehmen besteht. 4 In den übrigen Fällen entscheidet die für die abgebende Schule zuständige Regierung. 5 Für Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung gelten Sätze 1 bis 4 entsprechend.