2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 42
Sprengelpflicht beim Besuch
öffentlicher Pflichtschulen
(1) 1 Schülerinnen
und Schüler einer Volksschule erfüllen ihre Schulpflicht in der Schule,
in deren Schulsprengel sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 2 Soweit innerhalb eines Sprengels mehrere
Hauptschulen bestehen oder der gewöhnliche Aufenthalt innerhalb mehrerer Grundschulsprengel
oder mehrerer Hauptschulsprengel mit unterschiedlichen Bildungsangeboten liegt, haben
die Erziehungsberechtigten und die volljährigen Schülerinnen und Schüler
das Recht, eine Schule zu wählen. 3 Die
Wahlfreiheit kann beschränkt werden durch Bestimmungen der Verbundvereinbarung
oder des Schulaufwandsträgers nach Art.
32a Abs. 2 Sätze 1 und 2
oder soweit die Zahl der Bewerbungen die Zahl der Ausbildungsplätze an einer
Schule übersteigt oder soweit dies nach Entscheidung der Regierung im Interesse
einer ausgewogenen Zusammensetzung der Klassen erforderlich ist.
(2) 1 Bestehen
innerhalb einer Gemeinde mehrere Volksschulen, so kann das Schulamt im Benehmen mit
der zuständigen Gemeinde und den betroffenen Elternbeiräten zur Bildung
möglichst gleich starker Klassen für die Dauer von bis zu vier Schuljahren
Abweichungen von den Schulsprengelgrenzen anordnen. 2 Satz 1 gilt nicht für Schulverbünde
im Sinn von Art. 32a Abs. 1 und 2
.
(3) 1 Die
Erfüllung der Berufsschulpflicht richtet sich für Schülerinnen und
Schüler, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, nach dem Beschäftigungsort,
für die Übrigen nach dem Ort des gewöhnlichen Aufenthalts. 2 Ist der Beschäftigungsort
oder der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts zweifelhaft, so entscheidet die Regierung,
welche Schule zu besuchen ist.
(4) Berufsschulpflichtige, die in Bayern ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, aber außerhalb Bayerns beschäftigt sind, sind zum Besuch
der für ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Berufsschule verpflichtet,
wenn sie nicht die für den Beschäftigungsort zuständige außerbayerische
Berufsschule besuchen können.
(5) Wenn es die örtlichen Verhältnisse nahe legen
oder Jahrgangsfachklassen in Bayern nicht gebildet werden können, ist es möglich,
Schülerinnen und Schüler zum Besuch einer außerbayerischen Berufsschule
zu verpflichten;Art. 43 Abs. 5 Sätze
3 und 4
gelten entsprechend.
(6) Auf Berufsschulberechtigte finden die Absätze
3 bis 5 entsprechende Anwendung.
(7) Für die Volksschulen zur sonderpädagogischen
Förderung gelten die Abs. 1 und 2, für die Berufsschulen zur sonderpädagogischen
Förderung gelten die Abs. 3 bis 5 entsprechend. |