2230-1-1-UK

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. Mai 2000

Fundstelle: GVBl 2000, S. 414

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689)

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Art. 42
Sprengelpflicht beim Besuch
öffentlicher Pflichtschulen

(1) 1 Schülerinnen und Schüler einer Volksschule erfüllen ihre Schulpflicht in der Schule, in deren Schulsprengel sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 2 Soweit innerhalb eines Sprengels mehrere Hauptschulen bestehen oder der gewöhnliche Aufenthalt innerhalb mehrerer Grundschulsprengel oder mehrerer Hauptschulsprengel mit unterschiedlichen Bildungsangeboten liegt, haben die Erziehungsberechtigten und die volljährigen Schülerinnen und Schüler das Recht, eine Schule zu wählen. 3 Die Wahlfreiheit kann beschränkt werden durch Bestimmungen der Verbundvereinbarung oder des Schulaufwandsträgers nach Art. 32a Abs. 2 Sätze 1 und 2 oder soweit die Zahl der Bewerbungen die Zahl der Ausbildungsplätze an einer Schule übersteigt oder soweit dies nach Entscheidung der Regierung im Interesse einer ausgewogenen Zusammensetzung der Klassen erforderlich ist.

(2) 1 Bestehen innerhalb einer Gemeinde mehrere Volksschulen, so kann das Schulamt im Benehmen mit der zuständigen Gemeinde und den betroffenen Elternbeiräten zur Bildung möglichst gleich starker Klassen für die Dauer von bis zu vier Schuljahren Abweichungen von den Schulsprengelgrenzen anordnen. 2 Satz 1 gilt nicht für Schulverbünde im Sinn von Art. 32a Abs. 1 und 2 .

(3) 1 Die Erfüllung der Berufsschulpflicht richtet sich für Schülerinnen und Schüler, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, nach dem Beschäftigungsort, für die Übrigen nach dem Ort des gewöhnlichen Aufenthalts. 2 Ist der Beschäftigungsort oder der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts zweifelhaft, so entscheidet die Regierung, welche Schule zu besuchen ist.

(4) Berufsschulpflichtige, die in Bayern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber außerhalb Bayerns beschäftigt sind, sind zum Besuch der für ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Berufsschule verpflichtet, wenn sie nicht die für den Beschäftigungsort zuständige außerbayerische Berufsschule besuchen können.

(5) Wenn es die örtlichen Verhältnisse nahe legen oder Jahrgangsfachklassen in Bayern nicht gebildet werden können, ist es möglich, Schülerinnen und Schüler zum Besuch einer außerbayerischen Berufsschule zu verpflichten;Art. 43 Abs. 5 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.

(6) Auf Berufsschulberechtigte finden die Absätze 3 bis 5 entsprechende Anwendung.

(7) Für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung gelten die Abs. 1 und 2, für die Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung gelten die Abs. 3 bis 5 entsprechend.