2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 41
(1) 1 Schulpflichtige
mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfüllen ihre Schulpflicht durch
den Besuch der allgemeinen Schule oder der Förderschule. 2 Die Förderschule kann besucht werden,
sofern die Schülerin oder der Schüler einer besonderen sonderpädagogischen
Förderung bedarf, ansonsten nur im Rahmen der offenen Klassen nach Art. 30a Abs. 7 Nr. 3
. 3 Die
Erziehungsberechtigten entscheiden, an welchem der im Einzelfall rechtlich und tatsächlich
zur Verfügung stehenden schulischen Lernorte ihr Kind unterrichtet werden soll;
bei Volljährigkeit und Vorliegen der notwendigen Einsichtsfähigkeit entscheiden
die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf
selbst.
(2) Schulpflichtige, die sich wegen einer Krankheit längere
Zeit in Einrichtungen aufhalten, an denen Schulen oder Klassen für Kranke gebildet
sind, haben die jeweilige Schule oder Klasse für Kranke zu besuchen, soweit
dies nicht aus medizinischen Gründen ausgeschlossen ist.
(3) 1 Die
Erziehungsberechtigten eines Kindes mit festgestelltem oder vermutetem sonderpädagogischem
Förderbedarf sollen sich rechtzeitig über die möglichen schulischen
Lernorte an einer schulischen Beratungsstelle informieren. 2 Zu der Beratung können weitere Personen,
z. B. der Schulen, der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste sowie der Sozial-
oder Jugendhilfe, beigezogen werden.
(4) 1 Die
Erziehungsberechtigten melden ihr Kind unter Beachtung der schulartspezifischen Regelungen
für Aufnahme und Schulwechsel (Art.
30a Abs. 5 Satz 2, Art. 30b Abs.
2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2) an der Sprengelschule, einer Schule mit dem Schulprofil
,Inklusion’ oder an der Förderschule an. 2 Die Aufnahme an der Förderschule setzt
die Erstellung eines sonderpädagogischen Gutachtens voraus. 3 Sofern nach Einschätzung der Schule
ein Ausnahmefall des Abs. 5 vorliegt oder die Voraussetzungen der Art. 30a Abs. 4, Art.
30b Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2
oder Art. 43 Abs. 2 und 4
nicht erfüllt sind, unterrichtet die Schule die Erziehungsberechtigten darüber,
das Kind nicht aufzunehmen.
(5) Kann der individuelle sonderpädagogische Förderbedarf
an der allgemeinen Schule auch unter Berücksichtigung des Gedankens der sozialen
Teilhabe nach Ausschöpfung der an der Schule vorhandenen Unterstützungsmöglichkeiten
sowie der Möglichkeit des Besuchs einer Schule mit dem Schulprofil ,Inklusion’
nicht hinreichend gedeckt werden und
- 1.
ist die Schülerin oder der Schüler dadurch in
der Entwicklung gefährdet oder
- 2.
beeinträchtigt sie oder er die Rechte von Mitgliedern der Schulgemeinschaft
erheblich,
besucht die Schülerin oder der Schüler die geeignete Förderschule.
(6) 1 Kommt
keine einvernehmliche Aufnahme zustande, entscheidet die zuständige Schulaufsichtbehörde
nach Anhörung der Erziehungsberechtigten und der betroffenen Schulen über
den schulischen Lernort. 2 Sie
kann ihre Lernortentscheidung auch zeitlich begrenzt aussprechen. 3 Das Nähere einschließlich der
Einholung eines sonderpädagogischen, ärztlichen oder schulpsychologischen
Gutachtens sowie der Beauftragung einer Fachkommission regeln die Schulordnungen.
(7) 1 Über
eine Zurückstellung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf
entscheidet die Grundschule oder die Förderschule, sofern das Kind dort angemeldet
wurde. 2 Die
Grundschule kann sich von der Förderschule beraten lassen. 3 Eine zweite Zurückstellung von der
Aufnahme kann nur in besonderen Ausnahmefällen erfolgen; sie kann mit Empfehlungen
zur Förderung verbunden werden. 4 Die
Förderschule ist zu beteiligen, sofern die Grundschule die von den Erziehungsberechtigten
gewünschte Zurückstellung ablehnt oder die Erziehungsberechtigten eine
zweite Zurückstellung beantragen. 5 Das
Nähere bestimmen die Schulordnungen.
(8) 1 Für
Schülerinnen oder Schüler, die nach Art. 20 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a
oder im Rahmen des Art. 30a Abs. 7
Nr. 3
die Jahrgangsstufe 1 A besuchen, endet die Vollzeitschulpflicht nach zehn Schuljahren.
2 Für
Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,
die ein Förderzentrum mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung besuchen,
endet die Vollzeitschulpflicht nach zwölf Schuljahren, sofern sie nicht bereits
auf anderem Weg erfüllt wurde; Art.
39 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3
gelten entsprechend. 3 Bei
Schülerinnen und Schülern mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,
die die Berufsschulstufe nach Art. 20
Abs. 4 Satz 1 Buchst. c
besuchen, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Vollzeitschulpflicht ab
Jahrgangsstufe 12 beenden, um die Teilnahme der Schülerin oder des Schülers
an Maßnahmen der Arbeitsverwaltung zu ermöglichen; die Schülerin
oder der Schüler wird durch diese Beendigung berufsschulpflichtig.
(9) 1 Schülerinnen
und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die den erfolgreichen
Hauptschulabschluss, den qualifizierenden Hauptschulabschluss oder den erfolgreichen
Abschluss ihrer Förderschulform nicht erreicht haben, dürfen über
das Ende der Vollzeitschulpflicht hinaus auf Antrag der Erziehungsberechtigten die
Schule bis zu zwei weitere Schuljahre, in besonderen Ausnahmefällen nach Entscheidung
der Schulaufsichtsbehörde auch ein drittes Jahr besuchen. 2 Art.
38 Satz 2
und Art. 53 Abs. 7 Satz 3
gelten entsprechend.
(10) 1 Für
die Berufsschulpflicht der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem
Förderbedarf gilt Art. 39,
für die Berufsschulberechtigung Art.
40
entsprechend. 2 Nicht
mehr Berufsschulpflichtige sind nach Maßgabe der Schulordnung zum Besuch der
Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung berechtigt, wenn sie an
einer berufsvorbereitenden Maßnahme der Arbeitsverwaltung teilnehmen oder ein
Berufsvorbereitungsjahr besuchen wollen. 3 Umschülerinnen
und Umschüler haben das Recht, am Unterricht der Berufsschule zur sonderpädagogischen
Förderung teilzunehmen, sofern ein solcher Unterricht für Schulpflichtige
eingerichtet ist. 4 Die
Berufsschulpflicht für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt
geistige Entwicklung ist durch den mindestens zwölfjährigen Besuch der
Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung (einschließlich Berufsschulstufe)
erfüllt.
(11) 1 Schulpflichtige
können nach Maßgabe der Abs. 1 und 5 auf Antrag der Schulleiterin oder
des Schulleiters der besuchten Schule oder auf Antrag der Erziehungsberechtigten,
bei Volljährigkeit auf eigenen Antrag, an eine Förderschule oder an eine
allgemeine Schule überwiesen werden. 2 Vor
der Entscheidung findet eine umfassende Beratung der Erziehungsberechtigten bzw.
der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers statt.
3 Abs.
6 gilt entsprechend; es entscheidet die Schulaufsichtsbehörde der bislang besuchten
Schule. 4 Sätze
2 und 3 gelten entsprechend für die Überweisung von einer Förderschulform
in eine andere Förderschulform. |