2230-1-1-UK

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. Mai 2000

Fundstelle: GVBl 2000, S. 414

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689)

Ausgabe im Zusammenhang

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Art. 40
Berufsschulberechtigung

(1) 1 Personen, die nicht mehr berufsschulpflichtig sind, sich aber in Berufsausbildung befinden, sind zum Besuch der Berufsschule berechtigt; die Ausbildenden haben den Besuch der Berufsschule zu gestatten. 2 Nicht mehr berufsschulpflichtige Personen sind zum Besuch des Berufsgrundschuljahres berechtigt.

(2) Umschülerinnen und Umschüler für einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einem Umschulungsvertrag nach § 60 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42 g der Handwerksordnung haben das Recht, am Unterricht der Berufsschule teilzunehmen.