2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 40
Berufsschulberechtigung
(1) 1 Personen,
die nicht mehr berufsschulpflichtig sind, sich aber in Berufsausbildung befinden,
sind zum Besuch der Berufsschule berechtigt; die Ausbildenden haben den Besuch der
Berufsschule zu gestatten. 2 Nicht
mehr berufsschulpflichtige Personen sind zum Besuch des Berufsgrundschuljahres berechtigt.
(2) Umschülerinnen und Umschüler für einen
anerkannten Ausbildungsberuf mit einem Umschulungsvertrag nach § 60
des Berufsbildungsgesetzes
oder § 42 g
der Handwerksordnung
haben das Recht, am Unterricht der Berufsschule teilzunehmen. |