2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 4
Schulbauten
(1) Die dem Unterricht dienenden Räume, Anlagen und
sonstigen Einrichtungen müssen hinsichtlich Größe, baulicher Beschaffenheit
und Ausstattung die Durchführung eines einwandfreien Schulbetriebs gewährleisten.
(2) 1 Der
Bau von öffentlichen Schulen und von privaten Ersatzschulen bedarf der schulaufsichtlichen
Genehmigung; das Verfahren sowie die Mindestanforderungen hinsichtlich des Raumbedarfs
regelt das Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem
Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung. 2 Bei Schulen, die nicht zum Geschäftsbereich
des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus gehören, entscheidet das
zuständige Ressort im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen. |