2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 39
Berufsschulpflicht
(1) Nach dem Ende der Vollzeitschulpflicht oder des freiwilligen
Besuchs der Hauptschule nach Art. 38
wird die Schulpflicht durch den Besuch der Berufsschule erfüllt, soweit keine
andere in Art. 36
genannte Schule besucht wird.
(2) 1 Wer
in einem Ausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung
steht, ist bis zum Ende des Schuljahres berufsschulpflichtig, in dem das 21. Lebensjahr
vollendet wird; davon ausgenommen sind Auszubildende mit Hochschulzugangsberechtigung.
2 Die
Berufsschulpflicht endet mit dem Abschluss einer staatlich anerkannten Berufsausbildung.
3 Die
Berufsschulpflicht nach Satz 1 schließt die Verpflichtung zum Besuch des Berufsgrundschuljahres
ein, wenn es für den gewählten Ausbildungsberuf nach Art. 11 Abs. 4
eingeführt ist.
(3) 1 Vom
Besuch der Berufsschule befreit ist, wer
- 1.
in den Vorbereitungsdienst nach
Art. 26
des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG)
in Verbindung mit
Art. 8
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
und
Art. 35
Abs. 2 LlbG
oder
§§ 11
,
12
der Bundeslaufbahnverordnung
oder einen entsprechenden Vorbereitungsdienst nach dem Laufbahnrecht eines anderen
Dienstherrn eingestellt wurde,
- 2.
der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Bayerischen Bereitschaftspolizei
angehört,
- 3.
ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst
ableistet,
- 4.
ein Berufsvorbereitungsjahr, das Berufsgrundschuljahr, ein Vollzeitjahr
an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule oder einen
einjährigen Vollzeitlehrgang, der der Berufsvorbereitung dient, mit Erfolg besucht
hat,
- 5.
den mittleren Schulabschluss erreicht hat,
- 6.
von der Berufsschule nach Art.
86 Abs. 4 Satz 2
entlassen ist.
2 Absatz
2 bleibt unberührt.
(4) 1 Berufsschulpflichtige
ohne Ausbildungsverhältnis können allgemein oder im Einzelfall vom Besuch
der Berufsschule befreit werden
- 1.
bei einem Besuch von Vollzeitlehrgängen, die der
Vorbereitung auf staatlich geregelte schulische Abschlussprüfungen dienen,
- 2.
nach elf Schulbesuchsjahren, wenn ein Beschäftigungsverhältnis
besteht,
- 3.
bei Vorliegen eines Härtefalls.
2 Absatz
2 bleibt unberührt. |