2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 38
Freiwilliger Besuch der Hauptschule
1 Ein
Schulpflichtiger, der nach neun oder zehn Schulbesuchsjahren den erfolgreichen Hauptschulabschluss
oder den qualifizierenden Hauptschulabschluss nicht erreicht hat, darf in unmittelbarem
Anschluss daran auf Antrag seiner Erziehungsberechtigten in seinem zehnten oder elften
Schulbesuchsjahr die Hauptschule besuchen; in besonderen Ausnahmefällen kann
die zuständige Schule auch den weiteren Besuch in einem zwölften Schuljahr
genehmigen. 2 Die
Aufnahme kann insbesondere abgelehnt werden, wenn zu erwarten ist, dass durch die
Anwesenheit der Schülerin oder des Schülers die Sicherheit oder die Ordnung
des Schulbetriebs oder die Verwirklichung der Bildungsziele der Schule erheblich
gefährdet ist. 3 Die
Zeit, die eine Schülerin oder ein Schüler die Hauptschule freiwillig nach
Satz 1 besucht, wird auf die Dauer der Berufsschulpflicht angerechnet; Art. 39 Abs. 2
bleibt unberührt. 4 Sätze
1 bis 3 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die Mittlere-Reife-Klassen
besuchen. |