2230-1-1-UK

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. Mai 2000

Fundstelle: GVBl 2000, S. 414

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689)

Ausgabe im Zusammenhang

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Art. 37a
Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache

(1) 1 Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache, bei denen nicht mindestens eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter deutschsprachiger Herkunft ist, nehmen im ersten Halbjahr des Kalenderjahres, das dem Jahr des Eintritts der Vollzeitschulpflicht vorangeht, an einer Sprachstandserhebung in Kindertageseinrichtungen teil. 2 Besucht das Kind keine Kindertageseinrichtung, führt die Sprachstandserhebung die Grundschule durch, in der die Schulpflicht voraussichtlich zu erfüllen ist.

(2) Kinder, die nach dem Ergebnis der Sprachstandserhebung nicht über hinreichende Deutschkenntnisse verfügen, die für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der Grundschule notwendig sind, sollen einen Vorkurs zur Förderung der deutschen Sprachkenntnisse besuchen.

(3) Die zuständige Grundschule kann ein Kind, das weder eine Kindertageseinrichtung noch einen Vorkurs nach Abs. 2 besucht hat und bei dem im Rahmen der Schulanmeldung festgestellt wird, dass es nicht über die notwendigen Deutschkenntnisse verfügt, von der Aufnahme zurückstellen und das Kind verpflichten, im nächsten Schuljahr eine Kindertageseinrichtung mit integriertem Vorkurs zu besuchen.