2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 37a
Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache
(1) 1 Kinder
mit nichtdeutscher Muttersprache, bei denen nicht mindestens eine Erziehungsberechtigte
oder ein Erziehungsberechtigter deutschsprachiger Herkunft ist, nehmen im ersten
Halbjahr des Kalenderjahres, das dem Jahr des Eintritts der Vollzeitschulpflicht
vorangeht, an einer Sprachstandserhebung in Kindertageseinrichtungen teil. 2 Besucht das
Kind keine Kindertageseinrichtung, führt die Sprachstandserhebung die Grundschule
durch, in der die Schulpflicht voraussichtlich zu erfüllen ist.
(2) Kinder, die nach dem Ergebnis der Sprachstandserhebung
nicht über hinreichende Deutschkenntnisse verfügen, die für eine erfolgreiche
Teilnahme am Unterricht der Grundschule notwendig sind, sollen einen Vorkurs zur
Förderung der deutschen Sprachkenntnisse besuchen.
(3) Die zuständige Grundschule kann ein Kind, das
weder eine Kindertageseinrichtung noch einen Vorkurs nach Abs. 2 besucht hat und
bei dem im Rahmen der Schulanmeldung festgestellt wird, dass es nicht über die
notwendigen Deutschkenntnisse verfügt, von der Aufnahme zurückstellen und
das Kind verpflichten, im nächsten Schuljahr eine Kindertageseinrichtung mit
integriertem Vorkurs zu besuchen. |