2230-1-1-UK Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 414
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 37
Vollzeitschulpflicht
(1) 1 Mit
Beginn des Schuljahres werden alle Kinder schulpflichtig, die bis zum 30. September
sechs Jahre alt werden oder bereits einmal von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt
wurden. 2 Ferner
wird auf Antrag der Erziehungsberechtigten ein Kind schulpflichtig, wenn zu erwarten
ist, dass das Kind voraussichtlich mit Erfolg am Unterricht teilnehmen kann. 3 Bei Kindern,
die nach dem 31. Dezember sechs Jahre alt werden, ist zusätzliche Voraussetzung
für die Aufnahme in die Grundschule, dass in einem schulpsychologischen Gutachten
die Schulfähigkeit bestätigt wird.
(2) 1 Ein
Kind, das am 30. September mindestens sechs Jahre alt ist, kann für ein Schuljahr
von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt werden, wenn zu erwarten
ist, dass das Kind voraussichtlich erst ein Schuljahr später mit Erfolg oder
nach Maßgabe von Art. 41 Abs. 5
am Unterricht der Grundschule teilnehmen kann. 2 Die Zurückstellung soll vor Aufnahme
des Unterrichts verfügt werden; sie ist noch bis zum 30. November zulässig,
wenn sich erst innerhalb dieser Frist herausstellt, dass die Voraussetzungen für
eine Zurückstellung gegeben sind. 3 Die
Zurückstellung ist nur einmal zulässig; Art. 41 Abs. 7
bleibt unberührt. 4 Vor
der Entscheidung hat die Schule die Erziehungsberechtigten zu hören. 5 Für den
Widerruf einer Aufnahme auf Antrag gelten Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 4.
(3) 1 Die
Vollzeitschulpflicht endet nach neun Schuljahren. 2 Sie kann durch Überspringen von Jahrgangsstufen
verkürzt werden. 3 Das
Staatsministerium für Unterricht und Kultus wird ermächtigt, das Überspringen
von Jahrgangsstufen in den Schulordnungen zu regeln. |